Staber hat geschrieben:Die deutsche Regierung sollte erst mal die ukrainischen Flüchtlinge, die hier im wehrfähigem Alter Bürgergeld beziehen an die Front holen.
Im Januar diesen Jahres ist eine bemerkenswerte Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs ergangen. Danach dürfe ein ukrainischer Wehrdienstverweigerer auch dann in sein Heimatland ausgeliefert werden, wenn er dort praktisch keine Chance auf Anerkennung hätte:
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cc) Nach der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung erfährt der Schutz, den das Grundgesetz dem freien Gewissen des Einzelnen mit Art. 4 GG einräumt, im Verteidigungsfall – mithin dem Fall, dass die Bundesrepublik Deutschland mit Waffengewalt angegriffen wird (Art. 115a Abs. 1 GG) – nicht unbeträchtliche Modifikationen sowohl auf der Ebene der Verfassung (1) wie auf der Ebene des das Nähere nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG und Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG regelnden einfachen Rechts (2). Setzt das deutsche Verfassungsrecht der Pflicht, sich an der Sicherung der staatlichen Existenz zu beteiligen, mit Art. 4 Abs. 3 GG gleichwohl hohe Schranken entgegen (3), etabliert es zwar ein im Vergleich mit anderen demokratisch-rechtsstaatlichen Verfassungen besonders weitgehendes Schutzniveau (4). Soweit der Verteidigungsfall mit einer Gefährdungslage nicht nur für die Landesverteidigung, sondern für die Grundrechtsverwirklichung eines jeden einhergeht, gilt dies indes ebenso für Schutzgehalte, die Art. 4 GG für zur Landesverteidigung berufene Wehrpflichtige gewährleistet. Daher erscheint es auch nach deutschem Verfassungsrecht nicht von vornherein undenkbar, dass Wehrpflichtige in außerordentlicher Lage zusätzlichen Einschränkungen unterliegen und in letzter Konsequenz sogar gehindert sein könnten, den Kriegsdienst an der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern (5).
(...)
https://datenbank.nwb.de/Dokument/1062754/Danach könnten also im Extremfall auch deutsche Wehrpflichtige "daran gehindert sein", den Kriegsdienst zu verweigern. Schließlich betreffe eine entsprechende Gefährdungslage auch die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen einschließlich seiner Gewissensfreiheit.
Ich finde das ziemlich problematisch. Wenn man sich den Art. 4 Abs. 3 ansieht, steht da nur etwas zu den innersten Befindlichkeiten des einzelnen Menschen:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_4.htmlWie die Verschiebung äußerer Umstände in Richtung eines Verteidigungskrieges auf Leben und Tod eine grundlegende Regelung zu den tiefsten inneren Angelegenheiten des einzelnen Menschen aufheben kann, ist mir unerfindlich.