Alex hat es ja schon mehrmals erklärt, hier ist es nur noch einmal ganz ausführlich:
Eine Übertragung der im Strafverfahren erhobenen Tatsachen auf das zivilgerichtliche Verfahren ist aber nicht ohne weiteres möglich.
Zwar verfolgen sowohl Straf- als auch Zivilrichter das Ziel, ein Urteil auf der Basis der wahren Tatsachengrundlage zu erlassen. In dieser Gemeinsamkeit liegt jedoch zugleich einer der wesentlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten. Denn der Wahrheitsbegriff des Strafprozesses ist mit dem Wahrheitsprinzip des Zivilverfahrens nicht identisch.
Im Strafprozess gilt das Prinzip der materiellen Wahrheit. Nach dem dort geltenden Ermittlungsgrundsatz ist das Gericht dazu verpflichtet, den relevanten Sachverhalt vollumfänglich selbst zu ermitteln.
Im Zivilprozess bilden hingegen die Verfahrensgrundsätze der Dispositions- und Verhandlungsmaxime das Fundament für den dort vorherrschenden formellen Wahrheitsbegriff. Den Tatsachenstoff, aufgrund dessen der Sachverhalt ermittelt wird, bringen ausschließlich Parteien bei. Auch die Wahrheit, welche der Richter seiner Entscheidung zugrunde legt, kann er also ausschließlich dem Vortrag der Prozessbeteiligten entnehmen.
Schade, dass man wohl kaum den "Vortrag" eines K. anhören können wird; da wäre sogar ICH gerne mal dabei.
So gilt vor dem Zivilrichter uneingeschränkt die Wahrheitspflicht, während dem Angeklagten im Strafverfahren nicht nur das Schweigerecht zu Gute kommt.
Ihm gewährt der Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss (nemo tenetur se ipsum accusare) im Strafverfahren nicht nur ein Schweigerecht im Hinblick auf ihn möglicherweise belastende Tatsachen. Vielmehr räumt diese Maxime des Strafverfahrens dem Angeklagten dadurch sogar unmittelbar ein Recht zur Lüge ein.
Ja, das war gegenüber der Anzeigeerstatterin für mein laienhaftes Rechtsverständnis ein sehr großer Vorteil für den damaligen Angeklagten. Ein Vorteil, den er m. E. voll und ganz ausgeschöpft hat.
Ein Freispruch im Strafverfahren kann also nicht ohne weiteres auch einen Schadensersatzanspruch im Zivilprozess begründen. Allein der Freispruch belegt noch lange nicht, dass das Gericht von den vorgetragenen Tatsachen überzeugt war. Im Gegenteil: Bei Anwendung des in dubio pro reo-Grundsatzes ergeht er gerade auf Grund von Zweifeln.
Der Freispruch von Jörg Kachelmann durch das LG Mannheim belegt also noch nicht die Unwahrheit der Zeugenaussage von Claudia D. Vielmehr erging das Urteil zugunsten des Wettermoderators gerade, weil die vom Wahrheitsgehalt ihrer Aussage nicht vollständig überzeugt waren. Im zivilrechtlichen Prozess ist die Klärung der Frage, ob Claudia D. falsch ausgesagt hat, jedoch essentiell für die Entscheidung über den Schadensersatzanspruch. Die Beweislast für diese Tatsache liegt bei Jörg Kachelmann.
Es ist nun Aufgabe des ehemaligen Wettermoderators, das Gericht davon zu überzeugen, dass Claudia D. vorsätzlich falsch ausgesagt hat. Die Frankfurter Richter müssen hierzu zwar die Akten des Mannheimer Strafverfahrens beiziehen. Ihre eigene richterliche Überzeugung aber müssen sie sich völlig selbständig erarbeiten.
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h ... achelmann/
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h ... helmann/2/
Nun ja, was nutzt es, wenn das Zivilgericht die Akten hat, dort aber kaum eine Aussage des Herrn K. zu finden ist? Das müsste doch dann jetzt mal endlich nachgeholt werden?
Wird ja wirklich auch Zeit.
PS: Aber dann bitte in genau dem gleichen Zeitrahmen, wie es die Frau über sich ergehen lassen musste. Gleichberechtigung halt.

Wie viele Stunden hat die Frau ausgesagt? Oder waren es nicht sogar mehrere Tage?
Na dann wünsche ich dem Herrn schon mal viel "Vergnügen!"
