Re: Versagen freie Foren?
Verfasst: 12.10.2012, 18:35
Meinungsfreiheit
Irrtum:
Wenn ein Gericht eine bestimmte Äußerung für zulässig erklärt, dann ist sie richtig.
Richtig ist:
Man darf vieles äußern, auch wenn es nicht stimmt.
Wer einer bestimmten Äußerung zu besonderer Glaubwürdigkeit verhelfen will, verweist manchmal darauf, dass irgendein Gericht genau diese Aussage für zulässig erklärt habe. Man kann dann zum Beispiel lesen: Nach einem Urteil des Landgerichts XY darf der Finanzminister als Abzocker bezeichnet werden, der die Bürger belügt und betrügt. "Na, dann wird es wohl stimmen", denkt sich der Leser und hält den Finanzminister fortan für einen Abzocker, Lügner und Betrüger. Schliesslich sieht es das Gericht ja genauso, denkt er.
Tatsache ist jedoch: Wer damit argumentiert, dass ein Gericht irgendeine Aussage für zulässig erklärt hat, verkauft sein Gegenüber in vielen Fällen für dumm. Denn dass eine Aussage rechtlich zulässig ist, heisst noch lange nicht, dass ein Gericht sie auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft hat.
Wenn der Finanzminister tatsächlich gegen die oben zitierte Äusserung geklagt und vor Gericht verloren hat, dann hat sich der Richter keine Sekunde Gedanken darüber gemacht, ob der klagende Minister wirklich ein Abzocker, Lügner und Betrüger ist. Denn diese Frage spielt für die Beurteilung des Rechtsstreits überhaupt keine Rolle.
Ob man eine Äusserung verbieten lassen kann oder nicht, hängt zunächst einmal davon ab, ob sie ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung ist. Werturteile , die noch keine beleidigende, sogenannte "Schmähkritik" darstellen, fallen unter den Schutz der Meinungfreiheit. Sie können also auf keinen Fall verboten werden, selbst wenn sie sehr negativ sind.
Bei Tatsachenbehauptungen sieht es anders aus. Wer über einen anderen eine unwahre Tatsachenbehauptung aufstellt, kann auf Unterlassung verklagt werden.
Der Unterschied zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen ist dieser:
Tatsachenbehauptungen können objektiv als wahr oder unwahr bewiesen werden.
Beispiel: " Der Geschäftsführer des Unternehmens XY ist wegen Betrugs vorbestraft." Ob der Geschäftsführer tatsächlich vorbestraft ist oder nicht, lässt sich objektiv beweisen. Ist er nicht vorbestraft, dann darf man die gegenteilige Behauptung nicht aufstellen.
Werturteile kann man lediglich subjektiv für richtig oder falsch halten.
Beispiel: "Die Geschäftspraktiken des Unternehmens XY sind dubios."
Was der eine für dubios hält, erscheint dem anderen noch als akzeptabel. Diese Äusserung ist also ein rein subjektives Werturteil und damit zulässig.
Für unser obiges Beispiel heisst das: Bezeichnungen wie "Abzocker", "Lügner" oder "Betrüger" dürfen in dieser Pauschalität zu subjektiv und schwammig sein, als dass sie eindeutig als wahr oder unwahr bewiesen werden können. Sie fallen eher in die Kategorie der "dubiosen Geschäftspraktiken", sind also keine Tatsachenbehauptungen, sondern bloße Werturteile. Der Finazminister könnte sie demnach nicht verbieten lassen, da sie vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sind.
Fazit: Der Verweis auf ein Gerichtsurteil, das die eigene Behauptung angeblich unterstützt, ist in vielen Fällen vollkommen unsinnig, nämlich immer dann, wenn das Gericht lediglich zu prüfen hatte, ob die Aussage ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung war. Liegt nur ein Werturteil vor, dann trifft das Gericht keinerlei Aussage über die Richtigkeit der Meinungsäusserung. Dass man den Finanzminister möglicherweise mit gerichtlicher Billigung als Abzocker bezeichnen darf, heisst also nicht, dass er tatsächlich einer ist oder das Gericht ihn auch nur dafür hält.
Bei Interesse siehe hierzu:
Art. 5 Abs.1 GG (Grundgesetz), "Meinungsfreiheit"
Quelle: Ralf Höcker
EIN§PRUCH
Das grosse Buch der Rechtsirrtümer
Seite: 113 - 115