AlexRE hat geschrieben:
AlexRE hat geschrieben:
die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien
icke hat geschrieben:Der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. und der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland e. V. haben keinen Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf allgemeine Einführung islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen. Sie sind keine Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom heutigen Tag entschieden.
http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/p ... /index.php
Das Gericht berief sich unter anderem auf ein älteres Urteil vom Bundesverfassungsgericht. Die Punkte drei bis fünf sind sehr interessant und eine Ohrfeige für die Parteien, die immer noch mit dem ZdM und dem Islamrat zusammen arbeiten, denn wer die Prinzipien der Religionsfreiheit und der Verfassung gefährdet, kann sich nicht als Religionsgemeinschaft eintragen lassen.
5.) Eine Religionsgemeinschaft scheidet als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts aus, wenn sie nicht Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet.
http://www.bverwg.de/230205U6C2.04.0
Das Gericht stellt fest, kein dauerhaft angelegter Unterricht unter Regie der Verbände. Die Beklagte Landesregierung kündigt Fortsetzung des Modellbetriebes an. Erkennt die schwarzgelbe Landesregierung das Urteil des Gerichts an? Warum umgeht es dann dieses?
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