Staber hat geschrieben:Ich wüsste wirklich gern einmal, wie viele Menschen derzeit ein theoretisches/juristisches Recht haben und hätten, in Deutschland Asyl zu beantragen.
Nach Auffassung des SPD - Organs "Vorwärts" und seiner juristischen Zuarbeiterin Prof. Markard so ziemlich jeder unter den drei oder vier Milliarden Menschen, die derzeit gute Gründe haben könnten, ihre Heimat zu verlassen:
Migration
Flüchtlinge: Warum die „Grenzöffnung“ 2015 juristisch korrekt war
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Die damalige Entscheidung der Bundesregierung sei juristisch einwandfrei gewesen, meint die Völkerrechtlerin Nora Markard, Jura-Professorin an der Universität Hamburg und Expertin für Flüchtlingsforschung: Zwar habe jeder Staat das Recht zu bestimmen, wer in ein Land einreise. Allerdings gebe es nach der Genfer Flüchtlingskonvention eine wichtige Einschränkung – das sogenannte Refoulment-Verbot, das die Abweisung Schützbedürftiger untersagt.
(...)
Ein großes Problem sieht sie allerdings in dem Flüchtlingsdeal zwischen der EU und der Türkei: Der Vertrag sei „rechtlich hochproblematisch“. Das Abkommen mit der türkischen Regierung sieht vor, dass Migranten aus Syrien bereits in der Türkei an der Weiterreise Richtung Europa gehindert werden. Jedoch habe jeder das Recht, ein Land zu verlassen, so die Juristin Markard mit Hinblick auf Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Die „Grenzöffnung“ 2015 war juristisch korrekt, sagt Nora Markard – für den Türkei-Pakt der EU gelte das hingegen nicht.
http://www.vorwaerts.de/artikel/fluecht ... orrekt-warDanach dürfte man Reisende also weder an der Weiterreise hindern noch an der Grenze eines Landes ihrer freien Wahl zurückweisen.
Das tatsächlich geltende Recht sieht natürlich etwas anders aus als die Rechtsauffassung solcher Wolkenkuckucksheimer. Nach Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention darf man Flüchtlinge nicht über die Grenze
desjenigen Landes zurückweisen, in denen ihnen Folter usw. droht:
Art. 33 GFK – Verbot der Ausweisung und Zurückweisung
1.
Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit. seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.
2.
Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
https://www.jurion.de/Gesetze/GFK/33Von Österreich oder Ungarn aus muss man nach nach der GFK also überhaupt niemanden einreisen lassen.
Dem entspricht auch die Drittstaatenregelung des Grundgesetzes hinsichtlich Asylsuchender:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16a.htmlIm Ergebnis haben wir es also mit einer grausamen Laune der Natur zu tun - ein bildhübsches Gesicht und furchtbare Luftblasen im Hirn:
http://fluechtlingsforschung.net/team-m ... a-markard/