Das merken inzwischen sogar die langsamen Schweizer:
In Deutschland wird im Gegensatz zur Schweiz vieles anders gehandhabt. Zum Beispiel die Mutterschaft, wenn meine Meinung richtig ist kann eine Mutter in Deutschland nach einer Geburt 3 Jahre zu Hause bleiben mit Lohn ? Das ist bei uns nicht möglich, die Mütter müssen wenn sie die Mutterschaftszahlung beanspruchen wollen, im Arbeitsverhältnis stehen vor und nach der Geburt, sonst gibt es kein Geld. Dann sind viele andere Gesetze wie Altersrenten, Pensionskassenguthaben und so weiter, besser geregelt in der Schweiz als in Deutschland. Hat aber damit zu tun, dass wir über vieles bestimmen können und die Politiker immer am Gängelband halten, so wird vieles für die Menschen besser, wenn auch nicht alles.
zum Beispiel Mutterschaftsurlaub; Das war jedoch zu meiner Zeit nicht so, ich bekam kein Geld, es bestand auch kein Mutterschaftsurlaub. Vier Wochen nach einer Geburt durfte oder musste eine Frau wieder arbeiten, wenn sie ihren Job behalten wollte. Heute ist das auch bei uns etwas besser geregelt.
Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld
Alle erwerbstätigen Mütter (Angestellte, Selbständigerwerbende, Arbeitslose und Frauen, die im Unternehmen Ihres Ehemannes oder eines Angehörigen mitarbeiten und einen Lohn beziehen) haben Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Ein Vaterschaftsurlaub oder eine Elternzeit sind aber in keinem Bundesgesetz geregelt.
Der Mutterschaftsurlaub endet 98 Tage (14 Wochen) nach seinem Beginn. Vollzeit- wie Teilzeitangestellte haben Anspruch darauf. Beginnt eine Frau früher wieder zu arbeiten, verfällt der Anspruch.
Die Mütter erhalten 80 % ihres Lohns in Form von Taggeldern, höchstens aber CHF 196 pro Tag. Kantonale Bestimmungen, Personalreglemente und Gesamtarbeitsverträge können weitergehende Lösungen vorsehen.
Während der ersten acht Wochen nach der Niederkunft dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden.
Voraussetzungen
Damit die Arbeitnehmerin das Taggeld erhält, muss sie während der neun Monate vor der Geburt bei der AHV versichert sein und mindestens fünf Monate während der Schwangerschaft gearbeitet haben. Ausserdem muss sie zum Zeitpunkt der Geburt immer noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, als Selbständigerwerbende gelten oder im Betrieb des Ehemannes gegen einen Barlohn mitarbeiten.
Erhielt die Arbeitnehmerin schon vor der Geburt Arbeitslosengeld oder erfüllte sie die Bedingungen dafür, dann hat Sie ebenfalls Anrecht auf das Taggeld.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erhält sie kein Taggeld, darf aber auch nicht beschäftigt werden.
https://www.ch.ch/de/mutterschaftsurlaub/