Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 12.11.2014 - 5 ME 153/14
Absprechen der charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf
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Aufgrund seiner unsicheren Fahrweise wurde er von Polizeibeamten angehalten. Er weigerte sich, ihnen die Fahrzeugpapiere auszuhändigen, und gab stattdessen Vollgas. Ein Polizeibeamter musste zur Seite springen, damit er nicht von dem Fahrzeug des Antragstellers erfasst wurde. Der Antragsteller setzte seine Fahrt mit etwa 150 km/h, kam mehrfach von der Fahrbahn ab, überfuhr eine Verkehrsinsel, ein Verkehrsschild sowie eine Straßenlaterne. Schließlich fuhr er mit seinem Fahrzeug in einen Graben und beschädigte die Berme. Als Polizeibeamte ihn aus dem Fahrzeug ziehen wollten, versuchte er, sich dem durch Herumwedeln der Arme zu entziehen. Er musste fixiert werden. Eine Blutentnahme ergab einen Blutalkoholgehalt von 2,03 Promille.
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Der Antragsteller wendet mit seiner Beschwerde mit Erfolg ein, bei der Beurteilung seines Fehlverhaltens sei zu prüfen, ob er die ihm vorgeworfenen Delikte im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe.
Der Indizcharakter der Tat sei zu verneinen, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Antragsteller bei ihrer Begehung schuldunfähig war. Befand sich der Antragsteller aufgrund seiner Alkoholisierung in einem nicht auszuschließenden Zustand der Schuldunfähigkeit, können die hierbei begangenen pflichtwidrigen Handlungen nicht als Indiz für seine mangelnde Eignung angesehen werden.
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http://www.rechtsindex.de/strafrecht/4654-absprechen-der-charakterlichen-eignung-fuer-den-polizeiberufDer Vollrausch selbst kann in so einem Fall ebenso bestraft werden wie die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Handlung:
http://dejure.org/gesetze/StGB/323a.htmlDas spielt nach der Auffassung des OVG Lüneburg anscheinend keine Rolle ...
Da kann man nur hoffen, dass sie für den Typ eine Verwendung finden, in der er nicht mit Dienstwaffe in der Öffentlichkeit herumlaufen muss.