maxikatze hat geschrieben:. wenn der materiellrechtliche Verfassungsverstoß mit gegen 100 % laufender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren festgestellt werden würde.
Ja, wenn...
Die Zeit hat das BVG nicht, um das genauer zu prüfen. Oder man lässt den ersten Verhandlungstermin platzen.
Aber aus der Begründung des BVG geht klar hervor, dass deshalb so entschieden wurde, um nicht noch mehr Öl ins Feuer zu giessen. Nur so und nicht anders ist der Satz zu verstehen:
"...Deshalb kann die Eilentscheidung nur auf eine Folgenabwägung gestützt werden"
Auch die Folgenabwägung findet nur statt, wenn der Antrag im einstweiligen Verfahren nicht offensichtlich unbegründet ist. Da muss also auf jeden Fall materiellrechtlich was dran sein.
Meiner Meinung nach ist es hier sogar so, dass da nicht nur was dran ist, sondern dass die Nichtberücksichtigung der Presse der Heimatländer der Opfer von rassistischen motivierten Morden ganz eindeutig (insbesondere wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes) verfassungswidrig ist.