duplexagon
"Selbstjustiz, man kann sie mit dem Notwehrrecht manchmal schon kaschieren, aber wenn man es immer so hinstellt, oder ins Gesetz verankert, dass jeder der auf Notwehrrecht plädiert, potentiell immer nur Selbstjustiz kaschieren will, kommt man dann auch nur wieder in Teufels Küche."
Das ist insbesondere eine willentliche und wissentliche Verletzung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten und damit eine vorsätzliche Rechtsbeugung. So kommt man in der Tat in Teufels Küche.
"b) 2 Provokateure... Also dieses Urteil für diese 2 Gewaltverbrecher ist doch schon lächerlich, hohn gegen das eigentliche Opfer! Das würde ich nicht als Notwehr ansehen."
Das ist auch keine Notwehr. Die sogenannte "Trutzwehr" bis hin zu einem Präventivschlag gegen einen Aggressor angesichts eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs ist dann nicht vom Notwehrrecht gedeckt, wenn der "Verteidiger" den Angriff gezielt mit voller Absicht provoziert hat. Dazu gibt es eine eindeutige Rechtsprechung und das muss auch so sein, sonst könnte ja auch ein raffinierter Mörder planvoll Notwehrsituationen konstruieren. Wer in eine von ihm selbst provozierte Notwehrsituation kommt, muss sich daher zurückkziehen bzw. wegglaufen, wenn er die Möglichkeit dazu hat. Dazu ist ein Notwehrübender normalerweise nicht verpflichtet.
Dieses Urteil ist also genauso falsch bzw. völlig unvertretbar wie das zugunsten des Rockers und die vielen Urteile gegen echte Notwehrübende.
Das Muster, dem dieser Rechtsbeugungsmechanismus folgt, habe ich ja bereits beschrieben.
http://meinungen.gmx.net/forum-gmx/post ... p=147#jump