Dieses o. g. Grundrecht fehlt leider noch im Entwurf, hier einmal der Text, den ich als Petition eingereicht habe. Die Petition würde übrigens ohne Angabe von Gründen abgelehnt - ein Schelm, wer Böses oder Schäuble dabei denkt...
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das GG wie folgt zu ergänzen:
(1) Jede natürliche Person hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. In dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes, das auf längstens zwei volle Legislaturperioden befristet ist, eingegriffen werden.
(2) Ein Gesetz gemäß Absatz 1 Satz 2 bedarf der umfassenden öffentlichen Erörterung hinsichtlich Nutzen, Kosten und Risiken.
(3) Jeder hat das Recht auf umfassende Auskunft über die zu ihm gespeicherten Daten.
(4) Gegen Gesetze, die dieses Grundrecht einschränken, steht jedem die direkte Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Begründung
Mit seinem berühmten Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 (Az: 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83) hat das Bundesverfassungsgericht vor nunmehr über 26 Jahren das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung entwickelt und seither in weiteren Entscheidungen weiterentwickelt.
Leider stufen die Gesetzgeber des Bundes und der Länder dieses Grundrecht als Grundrecht zweiter Klasse ein und beschließen immer wieder Gesetze, die massiv dieses Grundrecht verletzen. Daher ist es notwendig, dieses Grundrecht zu kodifizieren. Die Befristung von Ausnahmegesetzen soll sicherstellen, dass dieses Grundrecht nicht schleichend unterlaufen werden kann – vielmehr müssen Eingriffe angesichts des technischen Fortschritts immer wieder auf Nutzen, Kosten und Risiken untersucht und öffentlich debattiert werden.
Um dieses Grundrecht effektiv umsetzen und leben zu können, ist es erforderlich, dass jeder unkompliziert und formlos Auskunft über die zu ihm gespeicherten Daten anfordern kann; dieser Antrag muss nicht begründet werden – vielmehr muss die Verweigerung der Auskunft detailliert begründet werden.
Aufgrund der Eigenheiten dieses Rechtsgebiets – digitale Daten können beliebig, vom Betroffenen unbemerkt und verlustfrei vervielfältigt und verbreitet werden – ist es notwendig, diesem Grundrecht einen effektiven und daher stark verkürzten Rechtsweg an die Seite zu stellen.