Uel hat geschrieben:Bundesjustizministerium: "Eine zentrale Rolle wird dabei die Frage spielen, wie auf rechtsstaatlicher Grundlage der notwendige Schutz der Bevölkerung vor notorisch gefährlichen Straftätern sichergestellt werden kann".
An sich ganz einfach: Durch Freiheitsentzug und nötigenfalls einem "echten" lebenslänglich, aber wenn man den Bedenkenträgertenor dieser Antwort richtig deutet, so wird es wieder eine komplizierte, unpraktikable Lösung deutscher Juristen.
Das ist eben gerade nicht einfach, wenn man die Sicherungsverwahrung zu einer Strafart erklärt, dann kann man keinen noch so gefährlichen Verbrecher wirklich lebenslänglich von der Öffentlichkeit und von seinen nächsten Opfern ausschließen. Die Sicherungsverwahrung ist aber keine Strafe, die Voraussetzungen sind ganz andere und das weitere Vorliegen dieser Voraussetzungen (Gefährlichkeit) wird auch alle 2 Jahre durch psychologische Gutachten überprüft, jedenfalls ab dem 10. Jahr SV.
In der Regel werden die SV`ler auch in gesonderten Trakten in Haftanstalten untergebracht und haben Privilegien im Vergleich zu echten Strafgefangenen. Dass es praktisch sehr schwierig ist, den grundsätzlich nicht zulässigen Strafcharakter der SV weiter zu minimieren, kann kein Jurist und kein Politiker der Welt so gut beurteilen wie die GG - Aktivierer. Stell`Dir mal vor, Berufspolitiker würden sich mit diesem Thema so zwischen die Stühle setzen wie wir. Da lassen sie tunlichst die Finger von.