Das Kölner Landgericht verbietet mit einer einstweiligen Verfügung der Westlotto GmbH, Hartz-IV-Empfängern Spielscheine zu verkaufen. Eine schockierende und skurrile Entscheidung, findet das Unternehmen. Denn wie soll der Verkauf verhindert werden? Es herrscht Ratlosigkeit.
(...)
Konkret werde Westlotto auferlegt, keine Spiel- oder Wettscheine oder Rubbellose zu verkaufen an Personen, die "Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen, insbesondere Hartz-IV-Empfänger sind", zitiert die Zeitung aus dem Beschluss des Landgerichts. Bei einer Zuwiderhandlung droht das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder bis zu sechs Monaten Haft an. Die einstweilige Verfügung war von einem privaten Glücksspielanbieter mit Geschäftssitz auf Malta beantragt worden, der in Deutschland Sportwetten anbietet.
Quelle: n-tv.de
Das Bundessozialgericht hat bislang in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, dass der für die Berechnung der Höhe der Sozialleistungen maßgebliche Warenkorb für die Verwendung des Geldes durch die einzelnen Sozialleistungsempfänger nicht verbindlich sei.
Das Landgericht Köln gehört natürlich nicht zur Sozialgerichtsbarkeit, es liegt aber im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Scheinbar wollen die Kölner Landgerichtsjecken deren Obergerichten aus einer Karnevalslaune heraus eine Aktennummer verschaffen, die nur wenig Arbeit verursacht. Die brauchen ja nur die Gründe des Bundessozialgerichts abzuschreiben.