Um das Thema "V-Leute" herum gibt es noch offene Rechtsfragen. Insbesondere die Frage, wie sich die Anstiftung zu Straftaten durch einen
"Agent Provocateur" auf die Verfolgbareit dieser Straftaten auswirkt, wird vom EGHMR anders beurteilt als vom deutschen BGH:
Rechtmäßigkeit
Wenn die V-Person dabei so stark auf den Täter einwirkt, dass dessen eigener Tatentschluss und -beitrag hinter der Provokationshandlung in den Hintergrund tritt, so sieht dies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als Verstoß gegen den Fair-trial-Grundsatz (das Recht auf ein faires Verfahren) des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) an, was ein Verfahrenshindernis (den durch das staatliche Einschreiten eingetretenen Verlust des staatlichen Strafanspruchs) zur Folge hat.
Der Bundesgerichtshof hat sich dem bislang nicht angeschlossen und berücksichtigt eine Provokation nur mildernd auf der Strafzumessungsebene.
http://de.wikipedia.org/wiki/V-Person