AlexRE hat geschrieben:Bei der Ausschaffunginitiative ging es nicht um Flüchtlinge, sondern um alle in der Schweiz lebenden Ausländer einschließlich der seit Jahrzehnten dort ansässigen.
Die wegen eines Bagatelldelikts und ohne richterliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall einfach rauszuschmeißen, verstößt m. M. n. mit ziemlicher Sicherheit gegen die EMRK.
Aber das wird sich noch herausstellen, wenn der Bundesrat die ursprüngliche Fassung des Beschlusses nicht irgendwie abbiegen kann. Dann wird wahrscheinlich erstmals das Ergebnis einer Schweizer Volksabstimmung in Straßburg kassiert werden.
Das ist richtig Alex, nur wenn Bagatelldelikte vorliegen, werden sie hier eigentlich nicht ausgewiesen, sondern bekommen oft Bleiberecht. Auch bei Schwerstdelikten verfügen die Betroffenen meist über Anwälte die einer Ausweisung entgegenwirken und ein Bleiberecht auch erreichen können. Das hat auch bewirkt, dass diese Initiative überhaupt zustande kam.
Auch in Deutschland werden viele Asylanten ausgewiesen, das wird aber toleriert.
Während 2005 allein in Berlin nach geltendem Recht 19.787 Personen sofort ausreisepflichtig gewesen wären, wurden 2005 1.400 Personen tatsächlich abgeschoben, davon laut einer Pressemitteilung des Innensenators Körting, 41 % direkt aus dem Strafregelvollzug[4]. Ähnlich sieht es beispielsweise in Niedersachsen aus, wo laut Innenministerium[5] 1.336 Personen abgeschoben wurden, 369 aufgrund von Straftaten, davon 215 aufgrund schwerer Straftaten.
Änderung des deutschen Ausweisungs- und Abschiebungsrechts[Bearbeiten]
Die durch Gesetz v. 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) in den § 5 Abs. 4, § 54 Nr. 5 und 5 a AufenthG (zuvor seit 1. Januar 2002 § 8 Abs. 1 Nr. 5 Ausländergesetz) eingefügten zusätzlichen Aufenthaltserlaubnisversagungs- und Ausweisungsgründe beruhen auf den nach dem früheren Bundesinnenminister Otto Schily scherzhaft „Otto-Katalog“ benannten Anti-Terror-Maßnahmen. Danach reicht der begründete Verdacht auf Mitgliedschaft oder Unterstützung einer den Terrorismus unterstützenden im In- oder Ausland tätigen Gruppierung aus, um eine Aufenthaltserlaubnis zu verweigern oder eine Ausweisung zu verfügen.
Abschiebung (Recht)
(Weitergeleitet von Ausschaffung)
Die Zwangsmaßnahme der Abschiebung (in der Schweiz auch: Ausschaffung bzw. Rückschaffung) ist die Vollstreckung der Ausreisepflicht einer Person, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt, aus dem sie abgeschoben werden soll. Sie erfolgt als Verwaltungsakt durch staatliche Behörden in der Regel in das Herkunftsland der Person oder in ein so genanntes Drittland.
Begrifflich von der Abschiebung zu trennen ist die Zurückweisung an einer Grenze, weil die Einreisevoraussetzungen (z. B das erforderliche Visum) fehlen; ebenfalls die Zurückschiebung nach einer erfolgten Einreise, weil sie unerlaubt war: sie wird in der Regel innerhalb von sechs Monaten durchgeführt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Ausschaffung