Der Petitionsausschuss muss beschäftigt werden.

Hier werden Petitionen und Unterschriftensammlungen aller Art veröffentlicht, u. a. die der von uns unterstützten Parteien und Organisationen, die aktuell eine Unterstützerunterschrift für eine anstehende Wahl benötigen.

Re: Der Petitionsausschuss muss beschäftigt werden.

Beitragvon AlexRE » Fr 25. Mär 2011, 13:05

Ich habe die Größe von Alis Bilddateien angepasst und sie in seinen Beitrag editiert.

Dass "nahezu alle Experten" eine Herabsetzung der Altersgrenze für das Jugendstrafrecht ablehnen, habe ich aus den Veröffentlichungen zu dem Fall es berüchtigten Intensivtäters Mehmet / Muhlis anders in Erinnerung.

Ich persönlich vertrete dazu die Auffassung, dass eine flexible Altersgrenze von 12 - 14 Jahren angezeigt wäre, damit die Jugendgerichte im Einzelfall nach dem Wesen der Tat und der Täterpersönlichkeit entscheiden können, ob noch kindliches Fehlverhalten vorliegt oder bereits typische Jugendkriminalität. Das funktioniert bei der Altersgrenze zwischen Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht schließlich auch, wo nach den Umständen des Einzelfalles entschieden wird, ob der Heranwachsende im Alter zwischen 18 und 21 Jahren nach Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht verurteilt wird.

Apropos Heranwachsende: Diese aktuelle und leider alltägliche Meldung der Bildzeitung über den Ausgang eines Strafverfahrens gegen einen vorbestraften 18 - jährigen Gewalttäter dokumentiert m. M. n., dass die Rechtsanwendung durch die Justiz derzeit das größere Problem gegenüber den (weitestgehend) ausreichenden Gesetzen sind:

Ein junger Mann schreit sie an, schlägt ihr 2 Mal die Faust ins Gesicht – und wirft die zierliche 20-Jährige ins Gleisbett!

In letzter Sekunde ziehen die U-Bahn-Wachmänner Grigori Reutmann (52) und Serhij Pataschko (41) die Verletzte raus.

Jetzt Prozess! Der Sossenheimer ist nur wegen Körperverletzung dran! Staatsanwältin Nadja Niesen: „Eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags scheitert am Vorsatz, den man ihm nicht nachweisen kann.“


Quelle: bild.de

Selbst wenn man in dem Fall keinen Tötungsvorsatz nachweisen kann, war das zumindest ein relativ schwerer Fall einer gefährlichen Körperverletzung, die nach § 224 StGB mit einer Strafe von 6 Monaten bis 10 Jahren Gefängnis bedroht ist. Dieser außergewöhnlich weite Strafrahmen wurde erst in 90er Jahren als Antwort auf die Intensivierung der Gewaltkriminalität in der Öffentlichkeit eingeführt, der alte § 223a StGB hatte nur einen "normalen" Strafrahmen, Geldstrafe bis 5 Jahre Gefängnis.

Die Strafe von einem Jahr auf Bewährung für so eine brutale und höchst lebensgefährliche Körperverletzung durch einen vorbestraften Gewalttäter widerspricht also dem durch die Gesetzesänderung ganz unmissverständlich zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers.

Da wir nur die Parlamentarier wählen können und nur diese sich vor uns verantworten müssen, die Richter aber nur durch andere Richter kontrolliert werden können ( was nicht geschieht, "eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus" ), haben wir es hier mit einem fundamentalen Demokratieproblem zu tun.
Der Stuttgarter OB Rommel:

Ich trete überall, wo das notwendig ist, der Meinung entgegen, der Umstand, dass die Diktatur zu allem fähig war, berechtige dazu, die Demokratie zu allem unfähig zu machen.
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