Die Entscheidung des Bundessozialgerichts:
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über das Verfahren B 1 KR 35/13 R (Fall 4 der Terminvorschau Nr. 51/14).
4) Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zu Recht haben die beklagte KK und die Vorinstanzen einen Anspruch des Klägers verneint, ihm anstelle der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) eine Nachweisberechtigung entsprechend der bisher gültigen Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild und eGK-Chip zur Verfügung zu stellen. Die Gesetzesnormen sehen keine den Kläger erfassenden Ausnahmereglungen vor. Sie verletzen nicht sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die eGK ist in ihrer gegenwärtigen Gestalt und ihren gegenwärtigen und zukünftigen Pflichtangaben und Pflichtanwendungen durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt. Die eGK verbessert den Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von KKn-Leistungen und fördert auch im Übrigen die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung. Die freiwilligen, vom Einverständnis des Betroffenen abhängigen Anwendungen der eGK begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Recht schützt bereits die betroffenen Daten vor unbefugtem Zugriff Dritter und vor missbräuchlicher Nutzung. Dass die Datensicherheit faktisch unzulänglich ist, lässt sich zudem zur Zeit nicht feststellen: Die Telematikinfrastruktur ist noch im Teststadium.
SG Kassel - S 12 KR 271/12 -
Hessisches LSG - L 1 KR 50/13 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 35/13 R -
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13640Die Urteilsgründe sind ziemlich dünn, wie hier noch auszuführen sein wird. Vielleicht sind die Ausführungen (u. a.) zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht in der endgültigen schriftlichen Fassung des Urteils ja etwas substantiierter als in der heutigen mündlichen Urteilsverkündung.
Vorerst ein Bild, das ich heute vor dem BSG gemacht habe:
Auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz des Bundes"sozial"gerichts muss man tatsächlich 5 Euro für mindestens einen Tag Parkdauer bezahlen, auch wenn man sich nur eine 20-minütige Urteilsverkündung anhören will. Wirklich genial, so schminken sich viele Kläger und Beschwerdeführer schon vor dem Eingang des Gerichts ihre Hoffnungen auf sehr soziale Richter ab und nehmen ihre Rechtsmittel kosten- und arbeitsaufwandsparend zurück.