Der Anstoß zu diesem Thread...

Berichtsforum über den Kampf gegen die elektronische Gesundheitskarte.
Von einer Krankenkasse, die ziel-, plan- und orientierungslos durchs SGB V taumelt.
Verantwortlich für den Inhalt: Für die Märchen nicht die Gebrüder Grimm, sondern "BKK - Die bergische Krankenkasse."

Der Anstoß zu diesem Thread...

Beitragvon DJ_rainbow » So 3. Mai 2009, 14:36

... war ein netter Brief, den mein Lebensgefährte von seiner gesetzlichen Krankenkasse erhielt. Inhalt dieses Schreibens war, er möchte doch bitte ein Foto für die neue "Elektronische Gesundheitskarte" bereitstellen.

Den Schriftverkehr, der sich daraus entwickelte, werde ich hier zum Besten geben - ich selbst bin ja nicht ganz unschuldig daran. :mrgreen:

Anstatt einfach auf die Lauterkeit (das hat nichts mit einem gewissen Herrn Lauterbach zu tun!) und die edlen Absichten der "BKK - Die bergische Krankenkasse" zu vertrauen, habe ich mich erdreistet, das gesamte Vorhaben kritisch zu hinterfragen. In meiner bekannt liebenswürdigen Art selbstverständlich.

Ergebnis: Die BKK taumelt von Lüge zu Lüge; sie sieht sich außerstande, die reale irdische Realität im Jahre 2009 von ihrem Paralleluniversium (da dürfen anscheinend die GKV-Sofas* Regierung spielen, sowas möchte ich mir in meinen schlimmsten Alpträumen nicht ausmalen müssen!) zu unterscheiden.

Vorerst aber ein paar Konventionen hinsichtlich der Umsetzung des Schriftverkehrs in forenkompatible Formate:
1. Schwarz-nichtfett-nichtkursiv sind alle direkten Bestandteile des Schriftverkehrs.
2. Schwarz-nichtfett-kursiv sind direkte Zitate aus den Schreiben der jeweiligen Gegenseite.
3. Rot-fett sind alle meine Hervorhebungen aus meinen Schreiben.
4. Hervorhebungen, die die Gegenseite in ihren Schreiben verwendet hat, sind 1:1 übernommen worden.

Aber nun lest selbst, der BKK-Lügenstadel öffnet seine Pforten für Euch ... möge der Saft mit Euch sein.
_____
Fußnote *: Sofa ist in diesem Zusammenhang die allgemein gebräuchliche Abkürzung für Sozialversicherungsfachangestellter.
Ein Schelm (oder Schlimmeres) aber sei, wer von dieser Abkürzung auf deren Arbeitsmoral schließen wollte. :mrgreen:
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Teil 1: Die BKK am 10.03.2009

Beitragvon DJ_rainbow » So 3. Mai 2009, 15:01

Einführung der neuen elektronischen Gesundheitskarte

Sehr geehrter Herr X,

Ihre bisherige Krankenversicherungskarte wird in Kürze von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abgelöst. Zur Erhöhung der Sicherheit (z. B. bei Verlust der Karte) wird Ihre neue Gesundheitskarte mit Ihrem persönlichen Lichtbild versehen.

Um Ihnen Ihre neue Gesundheitskarte ausstellen zu können, benötigen wir ein aktuelles Lichtbild von Ihnen. Bitte kleben Sie hierfür auf dem beigefügten Antwortbogen ein geeignetes Lichtbild an die vorgesehene Stelle und unterschreiben Sie zum Schluss.

Schicken Sie den vollständigen Bogen einfach mit dem beiliegenden Antwortumschlag in den kommenden Tagen an uns zurück - vielen Dank.

Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an! Wir beraten Sie gern.

Freundliche Grüße

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Teil 2: Meinereiner am 24.03.2009

Beitragvon DJ_rainbow » So 3. Mai 2009, 15:07

Ihr Schreiben vom 10.03.2009
Elektronische Gesundheitskarte


Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 10.03.2009.

Den damals anliegenden Antwortbogen zur EGK erhalten Sie unausgefüllt zurück, da ich an der EGK nicht interessiert bin.

Begründung:

Ich lege keinen Wert auf eine „neue“ Gesundheitskarte, da diese nicht wirklich neu, sondern technisch bereits überholt ist. Für die in sie investierten Entwicklungskosten könnten Sie jedem Ihrer Zwangsversicherten einen USB-Stick mit wesentlich mehr als 64 kB Speicherplatz aushändigen. Reife Leistung der GKV – einen 64-kB-Speicherchip hätte sogar die DDR wesentlich schneller und wesentlich billiger entwickeln können.

Außerdem ist das geplante hinter der EGK stehende zentrale Datenverwaltungs-system der GKV datenschutzrechtlich und datensicherheitstechnisch extrem fragwürdig, schließlich wurden ja auch schon eigentlich vertrauliche persönliche Daten aus Einwohnermeldeämtern im Internet gefunden.

In einem Artikel des Magazins DER SPIEGEL, Ausgabe 52/2008 vom 20.12.2008 (zu finden unter http://www.spiegel-online.de, Suchbegriff „Gesundheitskarte“, URL: http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/65/21/dokument.html?titel=Big+Brother+w%C3%BCrde+Mitleid+haben&id=62781256&top=SPIEGEL&suchbegriff=gesundheitskarte&quellen=&qcrubrik=recht), wurde neben den datenschutzrechtlich äußerst fragwürdigen Aspekten (Zitat aus diesem Artikel: „In Deutschland drohe, so das Kölner Komitee für Grundrechte und Demokratie, ein >Umbau des Gesundheitssystems zu einem Kontrollsystem<, das jeden Versicherten zum >gläsernen Patienten< mache.“) auch angesprochen, dass das gesamte gesetzliche Krankenverwaltungs- und -betrugssystem sich von der EGK einen Nettonutzen i. H. v. 5 Mrd. € p. a. erhofft.

Welchen Teil dieser Einsparung plant man denn an die Zwangsversicherten (um deren intimste Daten es hier schließlich geht!) weiterzugeben? Ist das seitens der GKV überhaupt geplant? Oder sollen von diesen Einsparungen – die Vergangenheit legt das schließlich nahe – nur weitere AOK-Prunk- und Protzbauten in allerbesten Citylagen finanziert und / oder weitere abgehalfterte und anderweitig nicht mehr zumutbare (Ex-) Angehörige der in Deutschland herrschenden Kleptokraten-Kaste alimentiert werden? Oder bedarf vielleicht eine Vorstands-Dienstwagenflotte einer Erneuerung? Im Rahmen des Konjunkturpakets II haben bekanntlich Körperschaften des öffentlichen (Un-?) Rechts keinen Anspruch auf die Abwrackprämie …

Vielleicht führen Sie sich ja noch einmal den Inhalt des BDSG zu Gemüte, meine Einwilligung zu einer wie auch immer gearteten Weitergabe meiner persönlichen Daten wohin auch immer haben Sie niemals erhalten und werden Sie niemals erhalten. Mit dem Grundsatzurteil, in dem das BVerfG das „Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung“ entwickelt hat, ist die EGK jedenfalls nicht vereinbar.

Vielleicht versuchen Sie ja auch erst mal, umfassend und erschöpfend zu erklären, welchen Nutzen die Versicherten von der EGK angeblich haben werden? Einfach nur ein Bild anzufordern, ist in Sachen Transparenz etwas armselig, das würden Sie sich doch von einem Dienstleister auch nicht bieten lassen! Von Vereinbarkeit mit den einschlägigen Transparenz-, Aufklärungs-, Beratungs- und Informationspflichten der §§ 13, 14 und 17 SGB I kann man schon gar nicht sprechen.

Ich fordere Sie auf, mir mitzuteilen, welche meiner persönlichen Daten Sie warum gespeichert haben, woher Sie diese Daten haben und an wen und warum sie ggf. weitergegeben wurden. Ihre Verpflichtung hierzu ergibt sich zweifelsfrei aus § 19 Abs. 1 BDSG.

Ich fordere Sie außerdem auf, das aus o. g. Gründen unzumutbare Projekt EGK zu beenden und rechtsverbindlich zuzusichern, dass Sie mich nie wieder mit „so etwas“ belästigen werden und dass die herkömmliche Chipkarte weiterhin funktionieren wird.

Auch dürfen Sie sich gerne einmal Gedanken darüber machen, warum jemand wie ich, der wegen seiner ganzheitlichen Lebenseinstellung und aufgrund extrem tief sitzender Abneigung gegen Pharmaindustrie, Pharmalobbyisten, Apparatemedizinfetischisten und Krankenverwaltungsfunktionäre (die allesamt im eigenen Interesse gar nicht an Gesundwerdung oder -erhaltung der Zwangsversicherten interessiert sein können, schließlich können nur Kranke und als krank Definierte aufwendig therapiert und verwaltet werden!) lieber zum Heilpraktiker geht, als sich der seelenlosen Schulmedizin auszuliefern, überhaupt Mitglied in der BKK sein soll.

Als Frist für Ihre inhaltlich erschöpfende Auskunft und die Zusicherung, auf die EGK zu verzichten, habe ich den 30.04.2009 notiert; nach fruchtlosem Fristablauf behalte ich mir weitere rechtliche und / oder anderweitige Schritte ausdrücklich vor.

Mit freundlichen Grüßen

X
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Teil 3: Die BKK am 01.04.2009

Beitragvon DJ_rainbow » So 3. Mai 2009, 16:47

Einführung der neuen elektronischen Gesundheitskarte - Ihr Schreiben vom 24.03.2009

Sehr geehrter Herr X,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 24.03.2009.

Nachfolgend wollen wir versuchen, Ihnen möglichst sachlich die gesetzlichen Vorgaben und notwendigen Umsetzungen zu erläutern.

Der Gesetzgeber hat es u. a. mit den §§ 291, 291a SGB V allen Kassen aufgegeben, die elektronische Gesundheitskarte einzuführen. Das heißt also, wenn hierzu nicht wieder Änderungen vom Gesetzgeber kommen, dies alle Krankenkasse [so gefunden, Anm. DJ_rainbow] umzusetzen haben.

Hierzu wurde die gematik (eine Betriebsorganisation, die von den Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheitswesens im Januar 2005 gegründet wurde) geschaffen.

Ihre Aufgabe ist [so gefunden, Anm. DJ_rainbow] die Einführung, Pflege und Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und ihrer Infrastruktur als Basis für Telematikanwendungen im Gesundheitswesen.

Die gematik entwickelt die übergreifenden IT-Standards für den Aufbau und den Betrieb der gemeinsamen Kommunikations-Infrastruktur aller Beteiligten im Gesundheitswesen. Diese Infrastruktur gewährleistet einen einfachen, sicheren und zielgerichteten Austausch von daten zwischen Versicherten, Ärzten, Apothekern und Krankenkassen: Der Schlüssel für den Austausch ist die elektronische Gesundheitskarte.

Ob andere Speichermedien, wie z. B. USB-Sticks besser sind, ob es evtl. noch andere (bessere) Möglichkeiten gibt, bewertet die gematik. Denn wie oben bereits ausgeführt, entwickelt sie für das gesamte deutsche Gesundheitswesen die IT-Standarts [so gefunden, Anm. DJ_rainbow] etc.. [so gefunden, Anm. DJ_rainbow]

Zu Ihrer Aussage, dass das geplante, hinter der eGK stehende zentrale Datenverwaltungssystem datenschutzrechtlich und datensicherheitstechnisch fragwürdig ist, folgendes:

Es gibt keine zentrale Speicherung Ihrer medizinischen Daten außerhalb der Arztpraxen ohne Ihre Zustimmung!

Die gesetzlichen Vorschriften und damit auch die hohen Anforderungen an den Datenschutz rund um die EGK garantieren das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung der Versicherten. Das bedeutet, dass die Zugriffsrechte auf die medizinischen Daten auf der eGK allein bei Ihnen liegen. Sie bestimmen und kontrollieren jederzeit, was mit Ihren gespeicherten daten passiert.

Der Gesetzgeber legt im Sozialgesetzbuch V, § 291a fest, welche Anwendungen der eGK verpflichtend sind (Pflichtanwendungen) und welche nur mit Ihrer Einwilligung verwendet werden (freiwillige Anwendungen).

Pflichtanwendungen sind: administrative Versichertendaten wie Name, Adresse und Versichertenstatus; das elektronische Rezept (eRezept) und die EHIC (European Health Insurance Card).

Freiwillige Anwendungen sind: Notfalldaten, Arzneimitteldokumentation, elektronische Patientenakte, elektronischer Arztbrief, Patientenquittung sowie eine eigene Dokumentation des Versicherten.

Ganz besonders für die freiwilligen Anwendungen gelten die strengsten Datenschutzregeln. Sie als Versicherter besitzen allein die Hoheit über ihre [so gefunden, Anm. DJ_rainbow] Daten. D.h. sie [so gefunden, Anm. DJ_rainbow] bestimmen selbst, ob und welche Gesundheitsdaten auf der eGK bzw. in den Diensten der Telematik-Infrastruktur gespeichert werden, wer sie einsehen und verändern darf. Es besteht also kein Zwang für Sie, Ihre medizinischen Daten außerhalb der Arztpraxis zu speichern.

Zu keinen Zeitpunkt werden beispielsweise Arbeitgeber, private Versicherungsunternehmen oder die staatlichen Strafverfolgungsbehörden die Berechtigung und die technischen Möglichkeiten erhalten, Zugriff auf ihre persönlichen Gesundheitsdaten zu nehmen.

Es ist datenschutzrechtlich festgelegt, dass es keinen Zentralserver für die Speicherung der medizinischen Daten gibt. Die Praxis sieht so aus, dass es verschiedene zweckgebundene Speicherorte für die Daten gibt. Im Sicherheitskonzept der Telematikinfrastruktur ist genauestens festgelegt, welche Art von Daten für welchen Zweck erforderlich sind. Dies bestimmt dann auch den Ort der Speicherung der Daten.

Einfach erklärt haben wir, Ihre Krankenversicherung, lediglich Zugriff auf die Versichertenstammdaten (Ihre administrative Daten wie Name, Adresse, Versichertenstatus). Diese Daten sind in unseren Rechenzentren gespeichert.

Was Sie noch wissen sollten:

Bei der elektronischen Gesundheitskarte werden verschiedene Verschlüsselungsverfahren angewendet. Sie verhindern das Lesen sensibler Daten durch unbefugte Dritte. D.h. Informationen werden so verändert, dass sie vom Außenstehenden nicht gelesen werden können.

Die Verschlüsselung der Daten schützt die eGK vor ,,Hackerangriffen“, unabhängig davon, wo sich die Daten gerade befinden.

Zu Ihrer Frage zu evtl. Einsparungen folgendes:

Nach einer europaweiten Ausschreibung beauftragte die gematik Ende 2005 die Unternehmensberatung Booz, Allen, Hamilton in Gemeinschaft mit der ESG Elektronik System- und Logistik-GmbH mit der Ausarbeitung einer Kosten-Nutzen-Analyse (KNA) über den Aufbau und den Betrieb der für die elektronische Gesundheitskarte erforderlichen Telematikinfrastruktur.

Das Gutachten analysiert Kosten und Nutzen nach unterschiedlichen Sichtweisen. Es kommt zu dem Ergebnis, dass der Nutzen die Kosten grundsätzlich nach 9 Jahren übersteigt. In den ersten 9 Jahren der Nutzung der Karte laufen Kosten in Hohe von ca. 14,1 Mrd. Euro auf, in denen die Erstinvestition für die Bereitstellung der Telematikinfrastruktur enthalten ist. Der Nutzen der Karte wird im selben Zeitraum auf etwa 14,3 Mrd. Euro angesetzt - damit übersteigt der Nutzen die Kosten um 200 Mio. Euro. Im darauf folgenden Jahr wären es dann bereits schon 700 Millionen Euro.
Weiterhin zeigt die Analyse, dass ein Hauptnutzen aus den gesetzlich vorgeschriebenen Anwendungen wie Versichertenstammdaten, Arzneimitteltherapiesicherheitsprüfung, elektronischer Arztbrief sowie die elektronische Patientenakte resultiert. Speziell diese Anwendungen bringen auch den Ärzten, Krankenhäusern und Apothekern langfristig einen Nutzen. Zukünftig können sich zudem durch die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte zusätzliche, nutzbringende Mehrwertdienste, wie beispielsweise die Telemedizin, das Telemonitoring oder auch die Bereitstellung von Informationen für die integrierte Versorgung ergeben. Insofern ist die Entwicklung einer Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen eine notwendige und wirtschaftlich erfolgversprechende Investition in die Zukunft, die die Gesundheitsversorgung in Richtung Effektivität, Effizienz und Transparenz kontinuierlich weiterentwickelt.

Bessere Effektivität und Effizienz und dadurch evtl. geringere Kosten im Gesundheitswesen, sollte doch auch in Ihrem Interesse liegen.

Zu Ihrer Bitte, den Nutzen für die Versicherten zu erklären, folgendes:

Mit der elektronischen Gesundheitskarte kann die medizinische Versorgung der Versicherten verbessert werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte die freiwilligen Anwendungen nutzt - von persönlichen Notfalldaten über Arzneimitteldokumentationen bis hin zu der elektronischen Patientenakte, die Arztbriefe, Laborbefunde, Operationsberichte, Röntgenbilder und digitale Daten von Untersuchungen enthalten kann. Denn eine gute Diagnose und Therapie basiert immer darauf, dass der behandelnde Arzt über die relevanten Informationen verfügt.
Häufig fehlen zum Beispiel wichtige Informationen, weil der betreffende Arzt nicht erreichbar ist und die Behandlung verzögert sich. Da der Versicherte alle Informationen mittels der neuen Karte speichern kann, stehen sie dem jeweiligen Arzt auch sofort zur Verfügung, wenn der Versicherte das will.

Mit der neuen Gesundheitskarte kann der Versicherte selbst über die Informationen, die ihn betreffen, bestimmen. Er entscheidet gemeinsam mit dem behandelnden Arzt, welche Daten gespeichert werden und wem sie zugänglich sind. Der Versicherte kennt dadurch auch die Dokumente, Befunde und Diagnosen, die seine Gesundheit betreffen. Er verfügt über die gleichen Informationen wie der Arzt. Damit werden die Patientenrechte gestärkt.

Zu Ihrer Forderung, Ihnen mitzuteilen, welche persönlichen Daten wir warum gespeichert haben, in Verbindung mit Ihrem Hinweis auf § 19 Abs. 1 BDSG, folgendes:

Lt. § 19 Abs. 1, Satz 2 BDSG soll in dem Antrag die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Hierum bitten wie Sie.

Vorab können wir Ihnen mitteilen, dass wir selbstverständlich zum Datenschutz verpflichtet sind und dies beachten. Im Zusammenhang mit unserem Anschreiben zum Lichtbild für die eGK, haben wir nur notwendige administrative Versichertendaten wie Name, Adresse, etc. an unseren Dienstleister weitergegeben, der natürlich ebenfalls zum Datenschutz verpflichtet ist.

Zu Ihrer Forderung das eGK-Projekt zu beenden, Sie nie wieder damit zu belästigen und das die aktuelle Chipkarte weiterhin funktionieren wird, folgendes:

Wie oben bereits erwähnt, handelt es sich hierbei um einen gesetzlichen Auftrag, den die Kassen umzusetzen haben. Wenn hierzu etwas beendet werden kann, dann durch den Gesetzgeber. Wir können Ihnen deshalb auch nicht zusichern, Sie nie wieder damit zu belästigen oder auf die eGK zu verzichten.

Die eGK, soll lt. Planungen der gematik schrittweise in Deutschland eingeführt werden. Begonnen wird in der Region Nordrhein, dann sollen Westfalen-Lippe, Niedersachsen, Bremen und Rheinland-Pfalz folgen.

Sobald ganz Deutschland mit der eGK versorgt ist, verlieren dis aktuellen Krankenversicherungskarten ihre Gültigkeit. Wir können Ihnen also auch nicht zusichern, dass diese Karte ,,weiterhin“ funktioniert.

Wir hoffen Ihnen eine inhaltlich erschöpfende Auskunft gegeben zu haben, sodass Sie dadurch in dis Lage versetzt werden, uns doch noch ein Bild für die eGK zur Verfügung zu stellen.

Sollten wir dennoch kein Foto von Ihnen erhalten, werden wir zu gegebener Zeit eine eGK ohne Foto ausstellen müssen.
Bitte haben Sie dann dafür Verständnis, dass Sie sich in diesem Fall bei Ihrem Arzt zusätzlich mit einem Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis) ausweisen müssen, da jeder Arzt vertraglich verpflichtet ist, die Identität des Versicherten zu überprüfen (Anlage 4a BMV-Ä und EKV).

Haben Sie evtl. weitere Fragen? Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Freundliche Grüße

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Teil 4: Meinereiner am 14.04.2009

Beitragvon DJ_rainbow » So 3. Mai 2009, 16:55

Ihr Schreiben vom 01.04.2009
Elektronische Gesundheitskarte


Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 01.04.2009.

Im ersten Moment habe ich es für einen Aprilscherz gehalten, weil es eigentlich gar nicht ernst gemeint sein kann.

Erst bei längerem Nachdenken bin ich zu dem Schluss gekommen, dass es – so absurd sein Inhalt auch ist – wirklich ernst gemeint sein muss. Denn immerhin passt es dann (und auch nur dann!) zum bisherigen Geschehen im gesetzlichen Krankenverwaltungs- und Versichertenbetrugssystem.

Nun zum Inhalt Ihres Schreibens; ich erlaube mir, es auszugsweise zu zitieren und dann zu kommentieren. Die Zitate sind auf der linken Seite durch eine vertikale Linie gekennzeichnet [hier technisch nicht möglich, Kennzeichnung erfolgt gemäß dem ersten Beitrag dieses Forums, Anm. DJ_rainbow]

„Der Gesetzgeber hat es u. a. mit den §§ 291, 291a SGB V allen Kassen aufgegeben, die elektronische Gesundheitskarte einzuführen. Das heißt also, wenn hierzu nicht wieder Änderungen vom Gesetzgeber kommen, dies alle Krankenkassen umzusetzen haben.“

Der Gesetzgeber hat auch das bürokratische Monstrum Gesundheitsfonds geschaffen – die Tatsache, dass ein Gesetz erlassen / geändert wurde, sagt also noch nichts über dessen Nutzwert oder Sinngehalt aus. Und beim Gesundheitsfonds war es bekanntlich so, dass er trotz aller Proteste nahezu sämtlicher Krankenverwaltungsexperten (einige wenige wirkliche Gesundheitsexperten mögen auch darunter gewesen sein) eingeführt wurde.

Auch beschließt der Gesetzgeber nahezu täglich Gesetze, die massiv in die Grundrechte der Bürger eingreifen bzw. die alle Bürger unter einen wie im Einzelnen auch immer gearteten Generalverdacht stellen (Flugsicherheitsgesetz, Vorratsdatenspeicherung und BKA-Gesetz seien hier nur beispielhaft genannt). Und mit eben diesen Gesetzen scheitern Legislative und Exekutive ebenso regelmäßig vor dem Bundesverfassungsgericht. Wenn das BVerfG seiner bisherigen Linie in Sachen Datenschutz auch nur annähernd treu bleibt, ist die EGK zum Scheitern verurteilt. Allerdings besteht in diesem Fall dann das „Zahnpasta-Tube-Problem“ – diejenigen Daten, die bis zum Ergehen eines endgültigen Urteils oder Beschlusses bereits in Umlauf sein werden, bleiben auch in Umlauf und sind nicht wieder zurückzuholen. Es gilt also:

„Wenn irreversibles Unrecht zu zwangsläufig verfassungswidrigem Pseudo-Recht werden soll, wird prophylaktischer Widerstand zur sittlichen Pflicht jedes Demokraten.“

Nichts anderes tue ich – übrigens auch in Ihrem Interesse. Denn wenn die Große Sozialistische Mangelverwaltungs-Einheitskasse kommt (und wir sind ja nicht erst seit dem Gesundheitsfonds [vgl. hierzu den SPIEGEL vom 06.04.2009] mit Vollgas auf dem Weg in diesen mangelverwaltungswirtschaftlichen Abgrund!), heißt sie garantiert nicht BKK!

Auch stimmt der Passus „alle Kassen“ in Ihrem Schreiben nicht – die PKV ist von der EGK nämlich nicht betroffen. Wenn die EGK eine sinnvolle Sache wäre, hätte die PKV, die ja angeblich über eine so starke Lobby verfügt, eine Änderung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu ihren Gunsten schon lange durchgesetzt. Dass dies nicht geschehen ist – und noch nicht einmal versucht wurde –, ist ein Beweis für die Nutzlosigkeit und die Verfassungswidrigkeit der EGK.

„Hierzu wurde die gematik (eine Betriebsorganisation, die von den Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheitswesens im Januar 2005 gegründet wurde) geschaffen.

Ihre Aufgabe ist die Einführung Pflege und Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und ihrer Infrastruktur als Basis für die Telematikanwendungen im Gesundheitswesen.

Die gematik entwickelt die übergreifenden IT-Standards für den Aufbau und den Betrieb der gemeinsamen Kommunikations-Infrastruktur aller Beteiligten im Gesundheitswesen. Diese Infrastruktur gewährleistet einen einfachen, sicheren und zielgerichteten Austausch von Daten zwischen Versicherten, Ärzten, Apotheken und Krankenkassen. Der Schlüssel für den Austausch ist die elektronische Gesundheitskarte.“


Wer sind denn die „Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheitswesens“? Sind da auch die GKV-Zwangsversicherten vertreten? Oder hält man diese Gruppe dabei bewusst draußen, um beim Verprassen der Zwangsbeiträge für verfassungswidrige und nutzlose Dinge wie die EGK unangenehmen Fragen aus dem Weg gehen zu können?

Inwieweit und von wem ist diese offenbar informelle Gruppe demokratisch (damit meine ich nicht die vergaberechtliche Seite) dazu legitimiert worden, im extrem sensiblen Bereich „persönliche und intimste Daten der nahezu wehrlosen Zwangsversicherten“ agieren zu dürfen?

Welche Rechtsform hat die gematik? Wer ist Ansprechpartner, gibt es hier Kontaktdaten für die auserkorenen Opfer der Datensammel-Wut?

Was übrigens dabei entsteht, wenn staatliche Institutionen meinen, das IT-Rad neu erfinden zu müssen, beweist das Thema LKW-Maut / Toll Collect, bei dem sich die Telekom bekanntlich nicht gerade mit Ruhm bekleckert hatte.

Ihre Behauptung, es gäbe mit der EGK „einen einfachen, sicheren und zielgerichteten Austausch von Daten“ ist unwahr, ein Praxistest musste schließlich bereits abgebrochen werden:

Gescheiterter Praxistest
Eigentlich sollte es ein triumphaler Auftakt werden für die bundesweite Einführung der Elektronischen Gesundheitskarte (EGK). Begeistert waren einzelne Testregionen vorgeprescht, um die neue Technik auszuprobieren, bevor sie bundesweit eingeführt wird. Auf den Chipkarten sollen Krankenakten, Rezepte, Überweisungen und Notfalldaten gespeichert werden. Auch ein Gesundheitsnetz in Flensburg gehört zu den EGK-Pionieren - doch nun wurde die "freiwillige Testung" in Flensburg nach einer Krisensitzung überraschend abgebrochen. Der Grund des Scheiterns ist banal: Der geheime PIN-Code, welcher die Patientendaten schützt, macht die EGK nahezu unbrauchbar. "Gerade alte Menschen kommen mit der PIN-Eingabe nicht zurecht", berichtet der Lungenarzt Eckehard Meissner, der den Feldversuch mitorganisiert. Der Grund: "Viele der älteren Patienten leiden an Sehstörungen, Gedächtnisverlust oder einfach zittrigen Fingern." Die Geheimcode-Eingabe sei "nicht mit der stets betonten Barrierefreiheit bei der EGK-Nutzung vereinbar", heißt es in einem internen Brandbrief der beteiligten Ärzte. "Ziel der Einführung der Telematik sollte es ja sein, die Versorgung der Patienten zu verbessern und nicht weiter zu verschlechtern."


Quelle: http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument.html?top=Ref&dokname=Romberg-SP-00012008000160014103&suchbegriff=gesundheitskarte&quellen=%2BBX%2CWIKI%2C%2BSP%2C%2BMM%2CALME%2CSTAT%2C%2BMEDIA&titel=Praxistest+mit+Gesundheitskarte+gescheitert+%28DER+SPIEGEL+vom+14.04.2008%29

Sie schreiben weiter:

„Es gibt keine zentrale Speicherung Ihrer medizinischen Daten außerhalb der Arztpraxis ohne Ihre Zustimmung!“

Das behaupten Sie. Auf der EGK selbst ist ja dank der revolutionär rückständigen 64-kB-Chip-Technologie kaum Platz. Wo sollen die Daten also sonst gespeichert werden? Und wenn man schon meint, mich bspw. zum Preis-Leistungs-Verhältnis der GKV nicht fragen zu müssen – warum sollte man das ausgerechnet bei der fragwürdigen Datenspeicherung tun?

„Die gesetzlichen Vorschriften und damit auch die hohen Anforderungen an den Datenschutz rund um die eGK garantieren das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung des Versicherten. Das bedeutet, dass die Zugriffsrechte auf die medizinischen Daten auf der eGK allein bei Ihnen liegen. Sie bestimmen und kontrollieren jederzeit, was mit Ihren gespeicherten Daten passiert.

Der Gesetzgeber legt im Sozialgesetzbuch V, § 291 a fest, welche Anwendungen der eGK verpflichtend sind (Pflichtanwendungen) und welche nur mit Ihrer Einwilligung verwendet werden.“


Das mag – zugegeben – der derzeitige Stand der Gesetzgebung sein, zum Sinngehalt und Nutzwert habe ich mich bereits geäußert. Gesetze können geändert werden – und sie werden geändert werden, solange es nur zu Lasten der Zwangsversicherten ist (siehe Gesundheitsfonds). Im Moment muss ja gegen jede Vernunft die revolutionär rückständige Technologie erst mal ins System gedrückt werden; die Umwandlung von derzeit freiwilligen Anwendungen in dann obligatorische wird erfahrungsgemäß nicht lange auf sich warten lassen: Wie Sie selbst zugegeben haben, entsteht ein wirtschaftlicher Vorteil für alle Beteiligten (ausgenommen wie immer die Zwangsversicherten) erst und nur dann, wenn alle technisch möglichen Anwendungen auch flächendeckend genutzt werden.

Da nun – siehe oben – eine wirklich dezentrale Speicherung der Daten (also auf der Karte selbst) dank der revolutionär rückständigen 64-kB-Chip-Technologie nicht möglich ist, werden zentrale Speicherkonzepte verwirklicht werden müssen. Wenn diese zentralen (oder halbzentralen) Speicherorte erst mal Realität sind, sind die Sicherheit und die Integrität der Daten extrem gefährdet. Zum einen auf dem „offiziellen“ Weg – die ständige Diskussion um die anderweitige Nutzung der bei der Mauterhebung gewonnenen Bewegungsdaten nahezu des kompletten motorisierten Individualverkehrs sollte und muss hier mahnendes Beispiel sein. Zum anderen ist es mindestens grob fahrlässig (wenn nicht gar vorsätzlich!), die kriminelle Energie, die erst vom Entstehen bzw. Vorhandensein derart umfangreicher Datenschätze generiert wird, zu ignorieren! Interessierte Hacker werden hier Ihren Sicherheitsmaßnahmen immer mindestens zwei Schritte voraus sein.

Um auch noch einmal auf das Thema „Bild für die Chipkarte“ einzugehen:

Es spricht nichts gegen ein Bild auf der Chipkarte – allerdings ist es nur schwer nachzuvollziehen, warum man dies (angesichts der massiven Missbrauchsgefahr bei bildlosen Karten) nicht schon 1994, mit der Einführung der derzeitigen Karten, getan hat. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Geschichte mit dem Bild nur vorgeschoben wird, um das fragwürdige EGK-Projekt durchzudrücken. Probleme lösen sich durch Ignorieren und Wegfabulieren nicht in Luft auf, nur weil die GKV das gerne so hätte. Realismus ist gefordert, nicht Traumtänzerei!

Eine Sache hinsichtlich des Umgangs der GKV mit Recht und Gesetz möchte ich noch kurz anführen, vielleicht können Sie dann mein Misstrauen gegenüber dem (Betrugs-) System etwas besser nachvollziehen.

Meine Großmutter (82) ist seit über 60 Jahren bei der AOK „versichert“, jetzt ist sie nach zwei Schlaganfällen im Pflegeheim und bettlägerig (bis auf eine Stunde Bewegung täglich). Daraus entsteht bekanntlich die Gefahr, dass sich Druckgeschwüre bilden und entzünden. Die AOK verweigert nun eine prophylaktische Dekubitus-Matratze – würde diese Matratze aber selbstverständlich bezahlen, wenn die Druckgeschwüre aufgetreten sind! Das hat mit Vorsorge und Gesunderhaltung doch nicht wirklich etwas zu tun! Ach ja, Pflegestufe II wäre bei dieser Indikation und den daraus resultierenden Einschränkungen übrigens ausreichend – meint zumindest die AOK. Menschenwürdige Erfüllung des Auftrags nach § 1 (1) SGB I? Doch wohl kaum!

Sie haben übrigens folgende meiner Fragen nicht beantwortet:

1. Welchen Teil der erhofften Einsparung plant man denn an die Zwangsversicherten zurückzugeben? Wenn sich Einsparungen überhaupt ergeben werden – die Erfahrungen der Steuer- und Abgabenzahler mit derart monströsen Großprojekten lassen eher das Gegenteil erwarten.

Es ist schließlich nicht erst seit Frau Schmidt (auch wenn diese ahnungslose Versichertenausplünderungsministerin das Ganze extrem auf die Spitze getrieben hat) das erste Gebot jeder „Gesundheitsreform“ (lassen wir diesen irreführenden Begriff der Einfachheit halber mal so stehen), dass das System
● immer weniger Leistungen finanziert,
● immer mehr Bürokratie durchfüttern soll,
● immer intransparenter wird und nicht zuletzt
● immer teurer wird.

Ginge es tatsächlich um Kosteneinsparungen, könnte man ja auch erstmal die Transparenz erhöhen. Beispielsweise könnten die Patienten erfahren, was die Damen und Herren Leistungserbringer bei den Kassen abrechnen. Ebenso wäre es denkbar (und eigentlich selbstverständlich), dass die Versicherten erfahren, wofür die Kassen die Zwangsbeiträge ausgeben (incl. Verwaltungskosten, Zahlungen in den RSA und Vorstandsgehälter!). Auch könnte man die planwirtschaftlich anmutenden Zentralverbände abschaffen, man könnte mehr Wettbewerb zulassen etc. pp. Aber nein, stattdessen wird das nächste fragwürdige Großprojekt in Angriff genommen, die Interessen der Zwangsversicherten werden – wie schon so oft – ein weiteres Mal ignoriert.

2.Haben Sie sich hierzu schon Gedanken gemacht? Ich zitiere aus meinem Schreiben vom 24.03.2009:
„Auch dürfen Sie sich gerne einmal Gedanken darüber machen, warum jemand wie ich, der wegen seiner ganzheitlichen Lebenseinstellung und aufgrund extrem tief sitzender Abneigung gegen Pharmaindustrie, Pharmalobbyisten, Apparatemedizinfetischisten und Krankenverwaltungs-funktionäre (die allesamt im eigenen Interesse gar nicht an Gesundwerdung oder -erhaltung der Zwangsversicherten interessiert sein können, schließlich können nur Kranke und als krank Definierte aufwendig therapiert und verwaltet werden!) lieber zum Heilpraktiker geht, als sich der seelenlosen Schulmedizin auszuliefern, überhaupt Mitglied in der BKK sein soll.“

Um es noch einmal kurz zusammenzufassen:

Meine Kritik am Projekt EGK resultiert – neben den datenschutzrechtlichen Bedenken und der geradezu gemeingefährlichen Unterschätzung der kriminellen Energie, die mit einem derartigen Datenspeichersystem erst zum Leben erweckt wird – vor allem aus der jüngeren Geschichte der GKV: Die Ziele, die man noch mit jeder „Gesundheitsreform“ angeblich erreichen wollte, wurden sämtlich verfehlt bzw. gar ins Gegenteil verkehrt. Warum sollte sich dieses „Grundgesetz der GKV“ jetzt geändert haben? Und selbst wenn es sich geändert haben sollte – dann (dafür sorgt schon Ulla die Ahnungslose, die fleischgewordene Inkompetenz) garantiert nicht zum wirklichen Nutzen der Zwangsversicherten, sondern ein weiteres Mal zu Lasten und auf Kosten der Zwangsversicherten!
Ich behalte mir ausdrücklich vor, einen entsprechenden Interessenverband und / oder die Presse einzuschalten, um das wahnwitzige Projekt EGK zu stoppen. Den Inhalt dieses Schreibens werden Sie (sozusagen als Musterbrief) demnächst auch im Internet finden können; je mehr Menschen sich gegen dieses Projekt wehren, desto schneller wird es gekippt. Auch werde ich – nach Rücksprache mit meiner Rechtsschutzversicherung – den Rechtsweg in Erwägung ziehen.

Von „meiner“ Krankenkasse – mit der ich (im Rahmen des Betrugssystems) ansonsten eigentlich zufrieden bin – erwarte ich, dass sie im Interesse ihrer Versicherten agiert. Dazu gehört, dass derartige Projekte auf Sinngehalt und Nutzwert für die Versicherten (!) geprüft werden, bevor man mit der Umsetzung beginnt. Wenn dann – so wie im Fall EGK – diese Prüfung (unter Einbeziehung aller, nicht nur der passenden Fakten!) ergibt, dass sie den Versicherten nicht nur nicht nutzt, sondern gar schadet, erwarte ich, dass Sie von sich aus auf Verbesserungen bzw. die Abschaffung drängen, anstatt einfach nur alles, was „von oben“ kommt, widerspruchslos hinzunehmen.

Dazu gehört auch, dass man vorab und nicht erst auf Nachfrage das Projekt allgemeinverständlich erläutert; die Anforderung eines Lichtbildes (ohne jede Erläuterung) ist für einen Dienstleister (Das wollen Sie doch zumindest sein? Dann verhalten Sie sich auch so!), der aus den Zwangsbeiträgen der Versicherten alimentiert wird, unangemessen. Derartiges Verhalten lassen Sie sich von Ihren Dienstleistern doch auch nicht bieten! Hoffe ich zumindest.

Die Auskunft nach § 19 (1) BDSG sollte so umfassend wie möglich sein (und nach § 19 (7) BDSG auch kostenlos!), also sämtliche gespeicherten Daten enthalten, deren Herkunft und natürlich auch, an wen sie ggf. aufgrund welcher Rechtsgrundlage weitergegeben wurden.

Meine anderen Forderungen an Sie erhalte ich aufrecht, ich erwarte von Ihnen jetzt kurzfristig entweder die rechtsverbindliche Zusage oder aber einen klagefähigen Bescheid.

Als Frist hierfür habe ich den 30.04.2009 notiert, nach fruchtlosem Fristablauf behalte ich mir weitere rechtliche und / oder anderweitige Schritte ausdrücklich vor.

Jegliche Nutzung / Weitergabe meiner persönlichen Daten (insbesondere zu Werbezwecken) ist ausdrücklich untersagt; Zuwiderhandlungen werden straf- und zivilrechtlich verfolgt.

Mit freundlichen Grüßen

X
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Teil 5: Die BKK am 27.04.2009

Beitragvon DJ_rainbow » So 3. Mai 2009, 16:56

Einführung der neuen elektronischen Gesundheitskarte - Ihr Schreiben vom 09.04.2009

Sehr geehrter Herr X,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 09.04.2009

Ihrer Aussage, dass die PKV nicht von der eGK betroffen wäre, müssen wir widersprechen.

Auch die PKV ist verpflichtet sie einzuführen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 291 a, Abs. 1a SGB V.

Die Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheitswesens sind der GKV-Spitzenverband, DAV - Deutscher Apothekerverband e.V., Bundesärztekammer, Bundeszahnärztekammer, Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Kassenärztliche Bundesvereinigung, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Verband der privaten Krankenversicherung.

Bei den beteiligten Körperschaften sind bekanntlich Verwaltungsräte installiert, die aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern bestehen.

Demokratisch legitimiert wurde die gematik GmbH, durch den Gesetzgeber (vgl. §§ 291a Abs. SGB V, 291 b SGB V).

Die Rechtsform der gematik ist die einer GmbH. Zur weiteren Information bzgl. der gematik GmbH verweisen wir auf deren Homepage, http://www.gematik.de.

Zu 1.

Hierzu hatten wir in unserem Schreiben vom 01.04.2009 über das Ergebnis eines Gutachtens informiert. Danach wird im Verlauf von 9 Jahren der Nutzen der eGK deren Kosten übersteigen.
Sie werden sicher verstehen, dass wir diese GKV-weit prognostizierten Einsparungen nicht auf uns herunter einschätzen können. Folglich hatten wir auf eine konkrete Antwort verzichtet.

Zu 2.

Wir haben hier bewusst auf eine Antwort, verzichtet, weil es uns nicht zusteht, persönliche Ansichten und Lebenseinstellungen zu kommentierten, bzw. zu bewerten.

Sehr geehrter Herr X, es steht Ihnen selbstverständlich frei, jedwede weiteren Schritte einzuleiten.
Wir können Ihnen hierzu nur nochmals mitteilen, dass es sich hierbei um einen gesetzlichen Auftrag handelt, den die Kassen umzusetzen heben. Hier kann nur der Gesetzgeber Änderungen herbeiführen. Inwieweit hier die kommende Bundestagswahl evtl. Möglichkeiten schafft, können wir nicht einschätzen.

Auch sind wir der Meinung, dass wir zu ihren Forderungen umfassend in unserem Schreiben vom 01.04.2009 geantwortet haben.

Zur evtl. weiteren Erörterung dieses Themas, stehen wir Ihnen auch gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfugung. Wenn Sie dies wünschen, bitten wir um entsprechende Mitteilung. Wir würden dann einen Termin mit Ihnen abstimmen.

Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Freundliche Grüße

Ihre BERGISCHE Krankenkasse - Qualität mit Heimvorteil
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Teil 6: Meinereiner am 04.05.2009

Beitragvon DJ_rainbow » So 3. Mai 2009, 17:01

Ihr Schreiben vom 27.04.2009
Elektronische Gesundheitskarte


Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27.04.2009.

I.
Bis zu drei gewissen Momenten – welche das waren, wird noch erläutert – hatte ich beim Lesen den Eindruck, das ziel-, plan- und orientierungslos vor sich hin irrende Raumschiff BKK (bisher: „völlig losgelöst von der Erde“) hätte das Traumtänzerland hinter sich gelassen und wäre (zum ersten Mal bei diesem Vorgang) im Anflug auf die irdische Realität des Jahres 2009:

Sie versuchen nicht mehr,
1. die datenschutzrechtliche Fragwürdigkeit der EGK zu leugnen,
2. die von mir genannten Erfahrungen sowohl der Zwangsversicherten als auch der Steuer- und Abgabenzahler mit bisher noch jeder „Gesundheitsreform“ zu leugnen,
3. die von Ihnen lediglich postulierte (und von mir widerlegte) Praxisnähe und Prozessvereinfachung, die die EGK mit sich brächte, herbeizulügen,
4. gegen jede Vernunft die revolutionär rückständige 64-kByte-Chiptechnologie als das Nonplusultra wissenschaftlichen Fortschritts zu deklarieren,
5. die aufgrund der revolutionär rückständigen EGK-Technologie zwingende Notwendigkeit mindestens halbzentraler Speicherkonzepte zu leugnen und
6. die (von mir widerlegte) Behauptung, man hätte als EGK-Opfer auf Dauer die volle und uneingeschränkte Hoheit über seine intimsten Daten, aufrechtzuerhalten.

Leider ziehen Sie daraus nicht die (von mir bereits dargestellten) logisch zwingenden Konsequenzen hinsichtlich des Kampfes um mehr wirkliche Freiheit, um mehr Wirtschaftlichkeit und nicht zuletzt um mehr Achtung der Menschenwürde im System GKV, sondern verharren im überholten obrigkeitshörigen „Denken“, dass „die da oben“ schon wüssten (und noch dazu auch noch besser als alle Betroffenen), was gut für die Menschen sei. Nur nebenbei bemerkt – das kritiklose Exekutieren von oben kommender rechts- und verfassungswidriger Vorgaben nur deshalb, weil sie von oben kommen, ist seit 1945 die am wenigsten akzeptable Ausrede bei deutschen Staatsbediensteten.

Nicht umsonst gibt es Art. 20 Abs. 4 GG: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ Gemeint ist damit übrigens die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Art. 20 Abs. 1 GG, nicht das GKV-System.

II.
Der erste kritische Moment, der mich dann erneut am Realitätsbewusstsein der BKK zweifeln ließ, war die aufrechterhaltene Behauptung, dass „im Verlauf von 9 Jahren der Nutzen der eGK deren Kosten übersteigen [wird]“.

Diese Behauptung steht erstens im Widerspruch zu der von Ihnen (siehe oben) nicht mehr bestrittenen Tatsache, dass bisher noch jede Gesundheitsreform dazu führte, dass die GKV
● immer weniger Leistungen finanziert,
● immer mehr Bürokratie durchfüttern soll,
● immer intransparenter wird und nicht zuletzt
● immer teurer wird.

Zweitens ist die Menschheit insgesamt nicht in der Lage, eine zuverlässige Wettervorhersage für eine Woche zu liefern – aber ausgerechnet die BKK will ganz genau wissen, was in neun Jahren sein wird? Abenteuerliche Kaffeesatzleserei a la „Wünsch dir was“ ist das, mit der realen Realität hat es definitiv nichts zu tun. Und dabei ist noch nicht mal berücksichtigt, dass bis 2018 noch mindestens drei Bundestagswahlen anstehen, deren jeweilige Ergebnisse gravierende Einflüsse auf das „Geschäftsmodell“ des asozialen gesetzlichen Krankenverwaltungs- und Zwangsversichertenbetrugssystems haben können, haben müssen – und auch haben werden!

III.
Der zweite kritische Moment war die von Ihnen dargestellte Zusammensetzung des Gremiums „Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheitswesens“.

Dort ist – wie von mir befürchtet – kein Interessenverband der Zwangsversicherten und auch kein Interessenverband der Patienten dabei. Der einzige real existierende Verwaltungsrat (obwohl Sie wahrheitswidrig behauptet haben, jede der acht Spitzenorganisationen des gesetzlichen Versichertenbetrugssystems hätte einen Verwaltungsrat!) ist übrigens kein Organ, in dem die Opfer des gesetzlichen Krankenverwaltungs- und Zwangsversichertenbetrugssystem angemessen vertreten wären:
1. Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbands (der einzige, den es wirklich gibt, http://www.gkv-spitzenverband.de) setzt sich seiner eigenen Homepage zufolge ausschließlich aus Vertretern der Krankenkassen zusammen!
2. Eine Homepage des Deutschen Apothekerverbandes zu finden, ist unmöglich; ich lande immer bei der ABDA (http://www.abda.de); dort ist weder ein Verwaltungsrat benannt noch ist eine Satzung veröffentlicht.
3. Die Bundesärztekammer (http://www.bundesaerztekammer.de) hat lt. § 3 ihrer Satzung als Organe lediglich die Mitgliederversammlung und den Vorstand. Einen Verwaltungsrat, dem Vertreter der Zwangsversicherten oder der Patienten angehören könnten, gibt es hier nicht.
4. Die Bundeszahnärztekammer (http://www.bzaek.de) hat ihrer eigenen Homepage zufolge lediglich drei Organe, nämlich die Bundesversammlung, den Vorstand und den geschäftsführenden Vorstand. Einen Verwaltungsrat, dem Vertreter der Zwangs-versicherten oder der Patienten angehören könnten, gibt es auch hier nicht.
5. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (http://www.dkgev.de) hat gemäß § 5 ihrer Satzung folgende Organe: die Mitgliederversammlung, den Vorstand, das Präsidium und den Haupt-geschäftsführer. Einen Verwaltungsrat, dem Vertreter der Zwangsversicherten oder der Patienten angehören könnten, gibt es auch hier nicht.
6. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (http://www.kbv.de) hat leider keine Satzung veröffentlicht, dafür aber ein Kurzportrait. Danach sind lediglich die Vertreterversammlung und der hauptamtliche Vorstand gesetzliche Organe der KBV. Einen Verwaltungsrat, dem Vertreter der Zwangsversicherten oder der Patienten angehören könnten, gibt es auch hier nicht.
7. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (http://www.kzbv.de) kennt als Organe ebenfalls nur die Vertreterversammlung und den Vorstand. Einen Verwaltungsrat, dem Vertreter der Zwangsversicherten oder der Patienten angehören könnten, gibt es auch hier nicht.
8. Der Verband der privaten Krankenversicherung (http://www.pkv.de) hat gemäß § 7 Abs. 1 der eigenen Satzung folgende Organe: die Mitgliederversammlung, den Hauptausschuss und den Vorstand. Einen Verwaltungsrat, dem Vertreter der Zwangsversicherten oder der Patienten angehören könnten, gibt es auch hier nicht.

Zusammengefasst:

In der irdischen Realität des Jahres 2009 gibt es – anders als Sie es wahrheitswidrig behaupten – in den acht Spitzenorganisationen lediglich einen einzigen Verwaltungsrat; dieser eine einzige von acht (wahrheitswidrig postulierten!) ist aber aufgrund seiner Mitgliederstruktur keine Interessenvertretung der Zwangsversicherten oder der Patienten.
In Ihrem Paralleluniversum mag das anders aussehen – das ist aber für die irdische Realität des Jahres 2009 irrelevant.


IV.
Der dritte kritische Punkt war dann erreicht, als ich den von Ihnen angeführten § 291a Abs. 1a SGB V näher in Augenschein nahm. In der mir vorliegenden Fassung (http://www.bundesrecht.juris.de) lautet er:

„Werden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung elektronische Gesundheitskarten für die Verarbeitung und Nutzung von Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 an ihre Versicherten ausgegeben, gelten Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie die Absätze 3 bis 5, 6 und 8 entsprechend. Für den Einsatz elektronischer Gesundheitskarten nach Satz 1 können Unternehmen der privaten Krankenversicherung als Versichertennummer den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Abs. 1 Satz 2 nutzen. § 290 Abs. 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Vergabe der Versichertennummer erfolgt durch die Vertrauensstelle nach § 290 Abs. 2 Satz 2 und hat den Vorgaben der Richtlinien nach § 290 Abs. 2 Satz 1 für den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer zu entsprechen. Die Kosten zur Bildung der Versichertennummer und, sofern die Vergabe einer Rentenversicherungsnummer erforderlich ist, zur Vergabe der Rentenversicherungsnummer tragen die Unternehmen der privaten Krankenversicherung. Die Regelungen dieses Absatzes gelten auch für die Postbeamtenkrankenkasse und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten.“

Von Interesse ist hier insbesondere Satz 1 – wie man aus dessen Wortlaut eine Verpflichtung der PKV zur EGK-Einführung ableiten und diese offenkundige Lüge dann offenbar auch noch ohne schlechtes Gewissen öffentlich vertreten kann, wird wohl auf ewig Ihr Geheimnis bleiben.

Aber vielleicht liegt Ihnen ja ein SGB V aus einem Paralleluniversum vor, das kann ich von hier aus nicht beurteilen. Wenn es so wäre – für die irdische Realität des Jahres 2009 wäre auch dies irrelevant.

V.
Aus II. bis IV. resultieren folgende Fragen (bitte nicht wieder ignorieren, sondern erschöpfend beantworten!):

1. Ich hatte Sie bereits gefragt, wo die Daten denn gespeichert werden sollen, wenn die EGK selbst hierfür aufgrund technologischer Unzulänglichkeit (die revolutionär rückständige 64-kB-Chip-Technologie, Sie erinnern sich?) nicht in Frage kommt.
2. Warum kommen Sie jedes Mal, wenn ich eine Ihrer Lügen widerlegt habe, mit einer neuen Lüge um die Ecke?
3. Warum verschließen Sie sich so penetrant der Einsicht, dass Ihnen ausschließlich die Wahrheit dauerhaft weiterhelfen kann?
4. Wie soll ich Ihnen jemals etwas glauben oder Ihnen vertrauen, wenn ich ausschließlich belogen werde?


Was ein persönliches Gespräch bringen soll, erschließt sich mir nicht: Sie beharren auf der Durchführung eines verfassungswidrigen Vorhabens (andere GKVs lehnen sich übrigens nicht soweit aus dem Fenster, aus meinem Bekanntenkreis hat noch keiner von seiner KK eine derartige Aufforderung erhalten) – ich werde aus den bereits mehrfach genannten Gründen gegen dieses Vorhaben kämpfen.

Damit sind die Fronten klar; solange Sie jede Einsicht vermissen lassen und nicht bereit sind, sich diesem Kampf auf der richtigen Seite anzuschließen, erfolgt die Kommunikation zu Beweissicherungszwecken ausschließlich schriftlich.

VI. Um es kurz zu machen:

Bitte betrachten Sie dieses Schreiben als einen förmlichen und offiziellen Antrag auf Befreiung von der verfassungswidrigen EGK-Pflicht.

Hierzu erwarte ich jetzt von Ihnen umgehend einen rechtsmittelfähigen Bescheid; besser noch wäre freilich ein direkt klagefähiger Bescheid.

Auch erwarte ich von Ihnen eine (wahrheitsgemäße!) Auskunft darüber, wer die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde ist; Ihre ständigen Lügen lasse ich mir nicht länger gefallen.

Die nach § 19 BDSG angeforderten Daten liegen mir übrigens immer noch nicht vor; hier behalte ich mir eine Verpflichtungsklage zur Erzwingung der Herausgabe ausdrücklich vor.

Als letzte Frist für den mindestens rechtsmittelfähigen Bescheid und die Auskunft nach § 19 BDSG habe ich den 31.05.2009 notiert, nach fruchtlosem Fristablauf behalte ich mir weitere rechtliche und / oder anderweitige Schritte ausdrücklich vor.

Jegliche Nutzung / Weitergabe meiner persönlichen Daten (insbesondere zu Werbezwecken) ist ausdrücklich untersagt; Zuwiderhandlungen werden straf- und zivilrechtlich verfolgt.

Mit freundlichen Grüßen

X
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Teil 7: Die BKK am 22.05.2009

Beitragvon DJ_rainbow » Fr 29. Mai 2009, 12:10

Anhörung gemäß $ 24 Abs. 1 SGB X
zu unserem beabsichtigten Verwaltungsakt


Sehr geehrter Herr X,

Tatbestand:

Hierzu wird auf Ihre Schreiben vom 24.03.2009, 09.04.2009 und 04.05.2009, sowie unsere Schreiben vom 01.04.2009 und 27.04.2009 verwiesen.

Sie beantragen die Befreiung von der eGK-Pflicht.
Sie bitten um eine wahrheitsgemäße Auskunft darüber, wer die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist.
Sie bitten um Mitteilung, welche Ihrer persönlichen Daten wir warum gespeichert haben, woher wir diese Daten haben und an wen und warum sie ggf. weitergegeben wurden. Hierzu wären wir nach § 19 Abs. 1 BDSG verpflichtet.

Begründung:

Nach den §§ 291, 291a SGB V hat der Gesetzgeber allen Krankenkassen aufgegeben, die elektronische Gesundheitskarte einzuführen. Wir müssen deshalb Ihren Antrag auf Befreiung von der eGK-Pflicht leider ablehnen.

Unsere zuständige Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW - Aui3ensteIle Essen, Postfach 10 24 62, 45024 Essen.

Nach § 19 Abs. 1, Satz 2 BDSG soll in dem Antrag die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Hierum hatten wir Sie in unserem Schreiben vom 01.04.2009 gebeten. Da dies bislang nicht erfolgt ist, können wir Ihnen auch keine entsprechende Mitteilung machen.

Ihnen steht nach § 24 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches X das Recht zu, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Hierzu möchten wir Ihnen Gelegenheit geben und Sie bitten, dafür anliegendes Formular zu
verwenden. Sobald Ihre Antwort vorliegt, werden wir einen rechtsmittelfähigen Bescheid er|assen.

Um die Übersendung Ihrer Antwort bitten wir bis zum 05. Juni 2009.

Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gem.

Freundliche Grüße

[Name und Unterschrift]
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Teil 8: Meinereiner am 03.06.2009

Beitragvon DJ_rainbow » Sa 30. Mai 2009, 17:38

Kd.-Nr. XXXXX
Ihr Schreiben vom 22.05.2009: Elektronische Gesundheitskarte


Sehr geehrter Herr [...],

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 22.05.2009.

Zuerst einmal zur Klarstellung der realen Tatsachen:
1. Dass in Sachen EGK überhaupt ein rechtsmittelfähiger Verwaltungsakt beabsichtigt ist, geht nicht auf eine Initiative der BKK zurück. Sondern darauf, dass ich einen offiziellen Befreiungsantrag gestellt habe. Müsste ich darauf warten, dass die BKK hier von sich aus tätig wird, könnte ich wohl noch einige Jahre oder gar Jahrzehnte warten. Lege ich den bisherigen Schriftverkehr zu Grunde, geht es der BKK hauptsächlich darum, stressfrei meine Einwilligung zur GKV-Stasi zu bekommen.

2. Die Begriffe „Anhörung“ und „Tatbestand“ sind eine Unverschämtheit, implizieren sie doch, ich würde (mindestens!) eine Ordnungswidrigkeit begehen. Dem ist selbstverständlich nicht so (unabhängig davon, ob die BKK das ebenfalls so sieht oder nicht) – ich versuche lediglich, mein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (von dem die BKK nichts zu halten scheint) gegen die GKV-Stasi zu verteidigen.

Nun zum Inhalt.
Seit Beginn dieses Vorgangs trägt die BKK die §§ 291, 291a SGB V wie eine Monstranz vor sich her. Dass die BKK dabei nicht einmal deren wirklichen Inhalt zur Kenntnis nehmen will, sondern hineininterpretiert, was dort nach Meinung der BKK gefälligst stehen sollte (ich erinnere hier zum einen an die BKK-Lüge von den Verwaltungsräten, in denen angeblich Vertreter der Zwangsversicherten sitzen sollen, und zum anderen an die BKK-Lüge, die PKV wäre zur Einführung der EGK verpflichtet [eine Lüge, an der die BKK trotz Beweis des Gegenteils festhält!]), passt ins Gesamtbild „selektive Realitätswahrnehmung durch die BKK“. Denn anderswo stehen ebenfalls Pflichten, an die sich die BKK zu halten hat. Wenn man dort (bspw. bei den §§ 13, 14, 17 SGB I, in denen die Aufklärungs-, Beratungs-, Informations- und Transparenzpflichten der [hier dann wohl eher: angeblichen] Träger einer gesetzlichen Sozialversicherung niedergelegt sind) seitens der BKK doch nur genauso pflichteifrig wäre wie bei § 291a SGB V, wäre schon viel gewonnen.

Dann wären nämlich meine Fragen aus dem bisherigen Schriftverkehr schon umfassend beantwortet bzw. gar nicht erst notwendig worden. Dies waren (zitiert aus meinem Schreiben vom 04.05.2009):

1. Ich hatte Sie bereits gefragt, wo die Daten denn gespeichert werden sollen, wenn die EGK selbst hierfür aufgrund technologischer Unzulänglichkeit (die revolutionär rückständige 64-kB-Chip-Technologie, Sie erinnern sich?) nicht in Frage kommt.
2. Warum kommen Sie jedes Mal, wenn ich eine Ihrer Lügen widerlegt habe, mit einer neuen Lüge um die Ecke?
3. Warum verschließen Sie sich so penetrant der Einsicht, dass Ihnen ausschließlich die Wahrheit dauerhaft weiterhelfen kann?
4. Wie soll ich Ihnen jemals etwas glauben oder Ihnen vertrauen, wenn ich ausschließlich belogen werde?


Auch möchte ich hier (wozu eigentlich – die BKK macht ja doch, was sie will, nicht das, was im Gesetz steht) noch einmal die übergeordnete Rechtslage, an der sich § 291a SGB V messen lassen muss, deutlich machen:

Art. 1 GG:
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.


Art. 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Art. 20 GG:
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dessen Entscheidungen zur Verfassungskonformität bzw. Verfassungswidrigkeit von Gesetzen bekanntlich (?) selbst verfassungsgleiches und damit nach Art. 20 Abs. 3 GG für Legislative, Exekutive und Judikative unbedingt und unmittelbar bindendes Recht sind, hat in seinem berühmten Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 (1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83) abschließend und verbindlich wie folgt geurteilt, zitiert werden hier die Leitsätze 1 bis 3:
„1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Spei-cherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
2. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemein-interesse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen ge-setzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.
3. Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden zwischen personen-bezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind.
Bei der Datenerhebung für statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und Informationsverarbeitung müssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranken gegenüberstehen.“


(zitiert nach http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv065001.html)

Die EGK in der von der BKK derzeit propagierten Form genügt nicht den hohen Anforderungen, die dieses Urteil (insbesondere der 2. Leitsatz) an derartige Datenspeichersysteme stellt: § 291a SGB V ist eben nicht verfassungsgemäß, der Grundsatz der Normenklarheit wird hinsichtlich der zukünftig verpflichtenden Anwendungen massiv verletzt, die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Vorkehrungen gegen eine Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte sind absolut ungenügend.

In einem weiteren Urteil (vom 27.02.2008, 1 BvR 370, 595/07) hat das BVerfG abschließend und verbindlich entschieden (zitiert wird hier der 1. Leitsatz):
"1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme."

(zitiert nach http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv120274.html)

Zwar ging es im zweiten Urteil um § 5 Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Seite 620), also um den Schutz des eigenen Computers eines Bürgers vor der staatlichen Schnüffel- und Späh-Stasi 2.0, dieser 1. Leitsatz ist darüber hinaus aber – da er keinerlei Einschränkungen enthält – gültig auch für zentrale Server, auf denen persönliche Daten und besonders geschützte Sozialdaten gespeichert sind bzw. gespeichert werden sollen.
Er gilt also auch für die EGK – die aufgrund ihrer technischen Unzulänglichkeit und ihrer technologischen Rückständigkeit zwingende Notwendigkeit halbzentraler bzw. zentraler Server bestreitet die BKK ja nicht mehr.

Außerdem sollte ich sicherheitshalber – angesichts des von der GKV insgesamt und speziell der BKK an den Tag gelegten sehr selektiven (und damit nach Art. 20 Abs. 3 GG verfassungswidrigen) Umgangs mit Recht und Gesetz – davon ausgehen, dass die GKV auch zukünftig nicht einmal die rechtsstaatlichen Mindeststandards hinsichtlich des Datenschutzes einhalten wird, vgl. hierzu auch:

http://www.bild.de/BILD/politik/wirtschaft/2009/05/13/daten-skandal/krankenkassen-verkaufen-daten-ihrer-patienten.html

und

http://www.bild.de/BILD/news/wirtschaft/2008/03/07/krankenkassen/handeln-mit-daten.html.

Die derzeitige Fassung des § 291a SGB V ist unvereinbar mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 67a Abs. 3 Satz 1 SGB X, der bekanntlich (?) lautet:

„Werden Sozialdaten beim Betroffenen erhoben, ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und die Identität der verantwortlichen Stelle zu unterrichten.“

Diesen Vorschriften können Sie – realistisch betrachtet – gar nicht vollumfänglich genügen, schließlich werden die Daten, die auf der revolutionär rückständigen EGK keinen Platz haben, nicht bei der BKK physisch gespeichert und verwaltet, sondern auf einem mindestens halbzentralen Server, zu dem die BKK keine administrativen Zugriffsrechte (weder auf den Inhalt noch auf die Bewegungsdaten) haben darf: Es sind ja schließlich nicht die Sozialdaten der BKK, sondern meine.

Aufgabe der Fachgerichtsbarkeit wird es also sein festzustellen, welche der beiden Vorschriften höherrangig ist.

Ebenfalls unvereinbar ist die EGK mit den Vorschriften des § 6c BDSG, der bekanntlich (?) lautet:

"(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Ver-arbeitungsmedium ausgibt oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert oder hierzu bereithält, muss den Betroffenen

1. über ihre Identität und Anschrift,
2. in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
3. darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 19, 20, 34 und 35 ausüben kann, und
4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen

unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat.
(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.
(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein."


Abs. 1 Nr. 1 ist dabei insoweit erfüllt, als es die BKK als ausgebende Stelle betrifft, nicht aber, soweit es die gematik als Bereithalterin dieses Verfahrens betrifft. Zu Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 haben sich bisher weder die BKK noch die gematik umfassend geäußert, auf Nachfrage habe ich von der BKK bisher lediglich unvollständige und unzureichende Informationsbruchstücke erhalten; wann gedenken denn die BKK und die gematik, hierzu – und auch zu den Abs. 2 und 3 – gesetzeskonform tätig zu werden?

Außerdem genügt die EGK in der derzeit vorgesehenen Form (und erst recht die angestrebte Variante, bei der alle derzeit freiwilligen in obligatorische Anwendungen umgewandelt werden) nicht dem Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit des § 3a BDSG, der bekanntlich (?) lautet:

„Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.“

Den von mir bisher angesprochenen (und durch Artikel im SPIEGEL und in der BILD untermauerten) Kritikpunkten füge ich noch einen weiteren hinzu: Der Chaos Computer Club e. V. (der von Computern insgesamt, Datenintegrität, Datensicherheit und Datenschutz mehr Ahnung hat als sämtliche GKVs und die gematik zusammen), schreibt auf seiner Homepage:

„Befreites Dokument: Kosten-Nutzen-Analyse zur Gesundheitskarte
24. November 2006 (amm)

Dokumentation eines Technologie-Desasters: Der CCC-Abteilung Dokumentenbefreiung ist eine interne Kosten-Nutzen-Analyse zur elektronischen Gesundheitskarte zugespielt worden.
Der CCC-Abteilung Dokumentenbefreiung ist eine interne Kosten-Nutzen-Analyse zur elektronischen Gesundheitskarte zugespielt worden. Erstellt wurde die Analyse von Booz-Allen-Hamilton im Auftrag der Firma gematik, die das Projekt durchführen wird.
In bester Tradition staatlicher Software-Großprojekte wird hier sehenden Auges ein weiteres extrem kostenträchtiges Prestigeprojekt angegangen, dessen Nutzen in keinem sinnvollen Verhältnis zu den Risiken und absehbaren Problemen steht. Eine erste Sichtung der Daten deutet auf eine massive Kostenexplosion bei der Einführung der Gesundheitskarte und ein weiteres Technologie-Desaster hin.
Die Sicherheits- und Zuverlässigkeitsauslegung der Software-Architektur der elektronischen Gesundheitskarte genügen den Anforderungen an ein bundesweit ganztägig im Einsatz befindliches System in keiner Weise. Im Ernstfall droht ein Totalausfall des Systems zu kritischen Zeiten, wie z. B. im Fall einer Grippeepidemie.“


(zitiert nach http://www.ccc.de/updates/2006/krankheitskarte?language=de)

Auch ist dort der „Endbericht zur Kosten-Nutzen-Analyse der Einrichtung einer Telematik-Infrastruktur im deutschen Gesundheitswesen“ der Booz Allen Hamilton GmbH, Zollhof 8, 40221 Düsseldorf vom 31. Juli 2006 veröffentlicht, den ich zur Vorbereitung des sozialgerichtlichen Verfahrens noch durcharbeiten und auswerten werde.

Achtung, Frage. Bitte nicht überlesen oder ignorieren – sondern beantworten!
Wie verträgt sich eigentlich die von der BKK wie sauer Bier propagierte (verfassungswidrige!) EGK in ihrer revolutionär rückständigen Technologie mit folgender Tatsache?
„Erst Ende Oktober hatte die e-Card-Gesellschaft gematik auf Betreiben der Bundesärztekammer (BÄK) den Test eines alternativen Konzepts beschlossen, bei dem die Daten in der Hand des Patienten verbleiben sollen - etwa auf einem USB-Stick.“

(zitiert nach http://www.aerztlichepraxis.de/artikel_politik_verbaende_e-card_122718753551.htm)

Warum wartet man mit der EGK-Einführung nicht, bis die Tests abgeschlossen sind? Profilierungssucht einer abgehobenen, inkompetenten Funktionärskaste? Sollen hier schon Tatsachen geschaffen werden, die später ggf. mit enormem Kostenaufwand korrigiert werden müssen? Dann dürfen Sie sich sicher sein, dass ich dafür kämpfen werde, dass diese unnötigen Zusatzkosten nicht von den Zwangsversicherten, sondern von den Verursachern – also den EGK-Fundamentalisten des IT-Mittelalters – getragen werden.

Das mir von Ihnen übersandte Formular zur Stellungnahme werde ich übrigens nicht ausfüllen, sie ergibt sich aus meinen Schreiben vom 24.03.2009, vom 09.04.2009, vom 04.05.2009 und natürlich auch aus diesem Schreiben. Stattdessen werde ich das Formular als Beweis für das mittelalterliche IT-Verständnis der BKK aufbewahren.

In Ihrem Schreiben vom 22.05.2009 heißt es:
„Nach § 19 Abs. 1, Satz 2 BDSG soll in dem Antrag die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.“

Hierzu hatte ich mich in meinem Schreiben vom 14.04.2009 wie folgt geäußert:
„Die Auskunft nach § 19 (1) BDSG sollte so umfassend wie möglich sein (und nach § 19 (7) BDSG auch kostenlos!), also sämtliche gespeicherten Daten enthalten, deren Herkunft und natürlich auch, an wen sie ggf. aufgrund welcher Rechtsgrundlage weitergegeben wurden.“

Mir ist unverständlich, was am Begriff „sämtliche Daten“ unklar sein könnte.

Abschließend sei noch bemerkt, dass ich
1. bei der von Ihnen benannten Aufsichtsbehörde eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen und disziplinarrechtliche Konsequenzen für die BKK-Lügen fordern werde. Und da ja in diesem Jahr noch eine Bundestagswahl und 2010 eine Landtagswahl anstehen und ich in dieser Beschwerde mit der Einschaltung der Presse drohen werde, kann das Ministerium die Angelegenheit schlecht aussitzen bzw. anderweitig im Sande verlaufen lassen, es müssen also adäquate Sanktionen folgen, und
2. Beschwerden beim Datenschutzbeauftragten des Landes NRW und beim Bundesdatenschutzbeauftragten einreichen werde mit der Aufforderung, das gesetz- und verfassungswidrige Treiben der BKK zu prüfen, zu ahnden und zu unterbinden.

Wie angekündigt, habe ich den Vorgang im Internet veröffentlicht, Sie finden den BKK-Lügenstadel unter

http://35828.forendienst.de/show_topics.php?fid=325254

verewigt.

Als letzte Frist für den mindestens rechtsmittelfähigen Bescheid und die Auskunft nach § 19 BDSG habe ich den 30.06.2009 notiert, nach fruchtlosem Fristablauf behalte ich mir weitere rechtliche und / oder anderweitige Schritte ausdrücklich vor.

Jegliche Nutzung / Weitergabe meiner persönlichen Daten (insbesondere zu Werbezwecken) ist ausdrücklich untersagt; Zuwiderhandlungen werden straf- und zivilrechtlich verfolgt.

Mit freundlichen Grüßen

X
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Teil 9: Die BKK am 19.06.2009

Beitragvon DJ_rainbow » Di 30. Jun 2009, 17:44

Einführung der neuen elektronischen Gesundheitskarte - Ihr Schreiben vom 03.06.2009

Sehr geehrter Herr X,

mit Schreiben vom 04.05.2009 beantragten Sie die Befreiung von der eGK-Pflicht.

Auf unsere Anhörung vom 22.05.2009 antworteten Sie mit Schreiben vom 03.06.2009

Aus diesem Schreiben gehen keine neuen Informationen hervor, die eine andere Entscheidung ermöglichen.

Nach den §§ 291, 291a SGB V hat der Gesetzgeber allen Krankenkassen aufgegeben, die elektronische Gesundheitskarte einzuführen. Nach aktuellen Informationen soll dies ab 01.10.2009 der Fall sein.

Wir müssen deshalb Ihren Antrag auf Befreiung von der eGK-Pflicht leider ablehnen.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle einzureichen.

Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Freundliche Grüße

[Name und Unterschrift]

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