Ein Grundgesetzartikel zur Abschirmung von Staatsunrecht, hier ein Auszug aus einem Artikel von Michael Nauman in Zeit - online:
Es geht um die entschädigungslose Enteignung von 13699 Betrieben und Gütern mit 3,3 Millionen Hektar agrarischen und industriellen Nutzflächen, von Fabriken, Handwerksbetrieben, Guts- und Handelshäusern samt Inventar im Wert von circa 200 Milliarden Euro durch die sowjetische Militäradministration und durch Behörden der sowjetischen Besatzungszone.
Die Bundesregierung und die Länder haben sie 1990 nachträglich legitimiert und damit Teile der Staatsbeute zum zweiten Mal kassiert. „Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage sind nicht mehr rückgängig zu machen“, heißt es im Einigungsvertrag und – als gälte es, das schlechte Gewissen zweifelnder Bonner Parlamentarier zu beruhigen – fast wortgleich in einer nachgelieferten Ergänzung im Grundgesetz (Artikel 143).
Quelle: http://www.zeit.de/2004/06/01__leit_1_06_2f04?page=1
So etwas hat im Grundgesetz nichts zu suchen, in einer durch das Volk ratifizierten Verfassung erst recht nicht. Ich schlage deshalb die ersatzlose Streichung vor. Das Thema "Alteigentümer" kann so nicht rechtsstaatlich ad acta gelegt werden, da wäre es mir wirklich lieber, man würde alle Erben von mittelalterlichen Bauernlegern in ganz Deutschland entschädigungslos enteigenen und auch darüber hinaus jedes durch Verbrechen erlangte Eigentum unabhängig von der Anzahl der Erbengenerationen auf ewig für rechtsstaatlich schutzunwürdig erklären.