von Dardonthinis » Mi 13. Nov 2013, 23:35
Entwurf für ein
Verfassungsredaktionsreformgesetz über Religionen und Weltanschauungen
Artikel 1
(1) Artikel 33 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes wird zu Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 und erhält folgende Fassung:
„Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem religiösen Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.“
(2) Artikel 4 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Das ungestörte Ausüben des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses wird gewährleistet.“
2. An Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„(2) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgesellschaft zu fragen, nur, soweit davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzliche angeordnete statistische Erhebung es erfordert.“
3. Absatz 4 wird zu Absatz 5.
4. Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
„(4) Niemand darf zu einer kirchlichen, sonstigen religiösen oder weltanschaulichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen oder weltanschaulichen Übungen oder zum Benutzen einer religiösen oder weltanschaulichen Eidesform gezwungen werden.“
Artikel 2
Es wird folgender Artikel 20b eingefügt:
„20b -Sonn- und Feiertage-
Der Sonntag und die öffentlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der allgemeinen Erholung gesetzlich geschützt."
Artikel 3
Es wird folgender Artikel 20c eingefügt:
"20c -Religions- und Weltanschauungsgesellschaften-
(1) Es bestehen keine Staatskirche oder sonstige staatlich verordnete religiöse oder weltanschauliche Bekenntnisse oder entsprechende Organisationsstrukturen und Einrichtungen.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religions- und Weltanschauungsgesellschaften wird gewährleistet. Religions- und Weltanschauungsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen des bürgerlichen Rechts. Der Zusammenschluss von Religions- und Weltanschauungsgesellschaften im Geltungsbereich dieses Grundgesetzes unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Religions- und Weltanschauungsgesellschaften sind auf ihren Antrag als Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuerkennen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.
(4) Wenn sich mehrere öffentlich-rechtliche Religions- oder Weltanschauungsgesellschaften zu einem Verband zusammenschließen, ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(5) Jede Religions- und Weltanschauungsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staats oder der bürgerlichen Gemeinde.
(6) Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafvollzugsanstalten, sonstigen öffentlichen Einrichtungen oder in den Streitkräften besteht, sind die Religions- und Weltanschauungsgesellschaften zur Vornahme religiöser oder sonstiger weltanschaulicher Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
(7) Das Eigentum und andere Rechte der Religions- und Weltanschauungsgesellschaften an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen, Einrichtungen und sonstigem Vermögen werden gewährleistet.
(8) Religions- und Weltanschauungsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben.“
Artikel 4
Artikel 140 erhält folgende Fassung:
„140 -Religions- und Weltanschauungsgesellschaften-
(1) Religions- und Weltanschauungsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie bisher solche waren.
(2) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religions- und Weltanschauungsgesellschaften werden durch die Gesetzgebung der Länder abgelöst. Die Grundsätze dafür stellt aber der Bund auf.
(3) Soweit das Durchführen der Regelungen über die Religions- und Weltanschauungsgesellschaften weitere Regelungen erfordert, obliegen diese der Gesetzgebung der Länder.“
Artikel 5
(1) In Artikel 105 wird Absatz 3 zu Absatz 4. Absatz 2a wird zu Absatz 3.
(2) An Artikel 105 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Regelung des Erhebens von Steuern der Religions- und Weltanschauungsgesellschaften nach Artikel 20c Absatz 8 ist Sache der Länder."
Begründung:
Über Artikel 140 des Grundgesetzes sind bisher die Artikel 136-139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) ins Grundgesetz einbezogen. Um eine Texteinheit des Grundgesetzes herzustellen, unnötige Verweisungen abzubauen und somit die Übersichtlichkeit zu verbessern, werden vorgenannte WRV-Artikel unmittelbar ins Grundgesetz eingebaut und sind infolge dessen von da an in den Artikeln 4, 20b, 20c und 105 Absatz 5 des Grundgesetzes enthalten.
In Artikel 140 GG verbleiben nur die Regelungen des Überleitungsrechts.