maxikatze hat geschrieben:Zum "Fall" B.v.Storch:
Regensburg, den 02.01.2018
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich Strafanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger (§ 344 Abs. 1 StGB) und aller weiterer in Betracht kommenden Straftaten – soweit es sich um Offizialdelikte handelt – gegen
Herrn Uwe Jacob, Polizeipräsident von Köln
unbekannte Polizeibeamte des Landes NRW, Dienststelle Köln.
Die Strafanzeige erfolgt im eigenen Namen, nicht im Namen eines Mandanten.
Die Begründung:
https://juergenfritz.com/2018/01/02/str ... zei-koeln/
Tolle Begründung:
Weder wird mit dem Tweet zum Hass aufgestachelt noch wird eine Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet.
Wie soll man denn noch eine Minderheit beschimpfen und zum Hass gegen sie aufstacheln, wenn nicht durch die öffentliche Darstellung aller männlichen Angehörigen dieser Gruppe als Vergewaltigerhorde?
Wenn v. Storchs Text eindeutig so zu verstehen wäre, wäre das selbstverständlich ein klarer Fall von Volksverhetzung. Sie hat aber so formuliert, dass sie sich wahrscheinlich rausreden kann, es wären nur die tatsächlich sexuell aggressiven Araber gemeint gewesen usw.. Da aber aus der Sicht der Polizei doch eine Volksverhetzung vorliegn könnte, waren die Beamten selbstverständlich verpflichtet, den Sachverhalt per Anzeige der zuständigen Justtiz zu überstellen. Das kann beim besten Willen keine Verfolgung Unschuldiger sein, eher könnte man hier das Unterlassen als Strafvereitelung qualifizieren.
Der Anwalt sollte vorsichtig sein, die Provokationskampagne der AfD mit der Anzeige eines Verbrechens zu unterstützen, von dem er ganz genau weiß, dass es keines ist. Polizeibeamte haben auch durch das Strafgesetzbuch geschützte Persönlichkeitsrechte.