Jedenfalls sollte alle Fahrlehrer dieses Urteil kennen.
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 11.03.2016 - 17 U 112/14
Motorradunfall: Urteil zu den Sorgfaltspflichten des Fahrlehrers
Ein 44-jähriger Fahrschüler war mit dem Motorrad auf Überlandfahrt, als sich während der dritten Doppelstunde in einem Kreisverkehr ein Unfall ereignete. Der noch ungeübte Fahrschüler ließ die Kupplung zu schnell kommen und rauschte über die Mittelinsel in den Gegenverkehr. Er verklagt den Fahrlehrer.
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Nach Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig (Az. 17 U 112/14), haftet der beklagte Fahrlehrer gemäß §§ 280, 611, 253 BGB auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, da er schuldhaft Obhuts- und Schutzpflichten des Ausbildungsvertrags verletzt hat und diese Pflichtwidrigkeit ursächlich für den Unfall des Klägers geworden ist.
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Grundsätzlich muss der Fahrlehrer, wie vorliegend im Ansatz auch geschehen, zunächst ausführlich das Anfahren und sodann das Fahren mit einer Maschine außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs oder in einem sogenannten "Schonraum" üben, bevor der Fahrschüler in den öffentlichen Straßenverkehr geführt wird.
Dokumentationspflicht des Fahrlehrers
Der Fahrunterricht und dessen Inhalte sind zu dokumentieren. Unterbleibt eine Dokumentation oder ist sie in erheblichem Maße unvollständig, wird eine schuldhafte Verletzung der Ausbildungspflichten vermutet. (amtlicher Leitsatz)
http://www.rechtsindex.de/verkehrsrecht ... ahrlehrers