von AlexRE » Do 27. Mai 2010, 11:17
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PeterS hat geschrieben:DJ schrieb :
Hier könnte ein unwiderrufliches Wahlrecht des AN zwischen langer Kündigungsfrist mit kleiner Abfindung und kurzer Kündigungsfrist mit hoher Abfindung die Kosten einer betriebsbedingten Kündigung kalkulierbar machen.
Bei gleichzeitiger Abschaffung der Sozialauswahl.
Was nützt dem Unternehmer die Wahl der Kündigungsfrist, wenn er im Falle der Entlassung den fähigen kinderlosen Leistungsträger entlassen muß, dagegen den verheirateten mit drei Kindern im Haushalt lebenden weniger fähigen Schussel halten muß.
In dem Zusammenhang weise ich auf unser neues Thema hin:
Politiker und Experten fordern MütterquoteDie geringe Geburtenzahl ist mittlerweile zu einem unkalkulierbarem Risiko für die Zukunft des Landes geworden. Änderungen im Arbeits- oder Sozialrecht zu Lasten von Arbeitnehmern mit Kindern sind deshalb ein hochsensibles Thema.
Ich könnte mir aber vorstellen, dass die Sozialauswahl im Kündigungschutzrecht dergestalt flexibel gehandhabt werden könnte, dass die Unternehmen sie wahlweise entweder bei der Einstellung oder bei der betriebsbedingten Entlassung vornehmen können. Wer bei der Einstellung die Berücksichtigung der sozialen Gesichtspunkte nachweisen kann, wird bei der Entlassung davon freigestellt.
So hätten die Familienväter zwar keinen stärkeren Kündigungsschutz auf ihrem aktuellen Arbeitsplatz als alleinstehende Kollegen, würden aber leichter wieder eine neue Stelle bekommen - und der "Schussel" hätte zudem die Chance, durch einen Wechsel eine besser zu seinen Fähigkeiten passende Beschäftigung zu finden.
Der Stuttgarter OB Rommel:
Ich trete überall, wo das notwendig ist, der Meinung entgegen, der Umstand, dass die Diktatur zu allem fähig war, berechtige dazu, die Demokratie zu allem unfähig zu machen.